Vorsitztätigkeit
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Vorsitztätigkeit
§ 4. (1) Nach Bestellung der Mitglieder des Steiermärkischen Monitoring-Ausschusses durch die Landesregierung hat der bzw. die Vorsitzende der vorherigen Periode eine konstituierende Sitzung einzuberufen.
In dieser wählen die stimmberechtigten Mitglieder aus ihrer Mitte für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin (wobei die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sein muss).
Eine Wiederwahl für eine weitere Periode ist möglich.
Der bzw. die Vorsitzende (der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin) kann mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden, wobei die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sein muss.
Bei Rücktritt des bzw. der Vorsitzenden übernimmt der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin so lange die Führung der Geschäfte bis der Ausschuss mit einfacher Mehrheit einen neuen Vorsitzenden bzw. eine neue Vorsitzende (einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin) gewählt hat, wobei die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sein muss.
(2) Aufgaben des bzw. der Vorsitzenden:
1. Einberufung, Eröffnung, Leitung und Schließung der Sitzungen und Feststellung der gefassten Beschlüsse,
2. Erstellung der Protokolle, Vertretung des Monitoring-Ausschusses nach außen und Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit,
3. Erstellung des Jahresberichtes gemäß den Vorgaben des Ausschusses,
4. Inhaltliche Leitung der Geschäftsstelle,
5. Kooperation mit der Landesregierung und anderen Vertretungsorganisationen sowie Einrichtungen,
6. Erstellung des Jahresbudgets.
(3) Aufwandsentschädigung
Für den das übliche Maß übersteigenden Aufwand wird eine Entschädigung angestrebt.
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