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Vertretung nach außen

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Vertretung nach außen

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§ 8. (1) Der bzw. die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin, vertritt den Steiermärkischen Monitoring-Ausschuss nach außen.

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(2) Im Schriftverkehr wird der Briefkopf „Unabhängiger Steiermärkischer Monitoring-Ausschuss zur Überwachung der Umsetzung und Einhaltung der UN-Behindertenrechtskonvention“ verwendet.

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