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Sitzungen des Ausschusses

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Sitzungen des Ausschusses

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§ 5. (1) Der Steiermärkische Monitoring-Ausschuss hält öffentliche und nicht-öffentliche Sitzungen ab.

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Die Sitzungen des Steiermärkischen Monitoring-Ausschusses sind nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr, einzuberufen.

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Die Terminfestlegung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende in Abstimmung mit den Mitgliedern.

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Der Steiermärkische Monitoring-Ausschuss ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

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Die Ersatzmitglieder werden zu allen Sitzungen eingeladen.

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Werden öffentliche Sitzungen abgehalten, so ist die Bevölkerung rechtzeitig, jedoch mindestens vier Wochen vorher, zu informieren.

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(2) Die Einladungen an die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sollen mit der Tagesordnung nach Möglichkeit zwei Wochen, mindestens jedoch 7 Tage vor der Sitzung, bevorzugt per E-Mail nachweislich zugestellt werden.

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Diese ist nach Möglichkeit durch Antwort des Empfängers bzw. der Empfängerin zu bestätigen.

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Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung kann jedes Mitglied bzw. Ersatzmitglied bis zu 5 Tage vor dem Sitzungstermin bei dem bzw. der Vorsitzenden schriftlich einbringen.

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Die geänderte Tagesordnung muss sodann umgehend an alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder neuerlich versendet werden.

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Jedes Mitglied kann am Beginn der Sitzung eine Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung beantragen.

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Über einen derartigen Antrag hat der bzw. die Vorsitzende eine Abstimmung durchzuführen; gleiches gilt für Ergänzungsanträge zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die während der Sitzung gestellt werden.

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(3) Der Sitzungsort, Unterlagen und die Kommunikation des Steiermärkischen Monitoring-Ausschusses sind barrierefrei.

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(4) Auf Beschluss des Steiermärkischen Monitoring-Ausschusses können einzelne Sitzungen öffentlich sein, vor allem um Vertreter bzw. Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, insbesondere Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen in die Arbeit des Ausschusses miteinzubeziehen.

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(5) Über die Beratungen des Steiermärkischen Monitoring-Ausschusses und den Sitzungsverlauf ist ein Ergebnis-Protokoll zu verfassen.

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Das Protokoll ist von dem bzw. der Vorsitzenden und dem Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin zu unterfertigen.

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Dieses Protokoll ist allen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern innerhalb von 4 Wochen zu übermitteln.

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Die Mitglieder können Änderungen des Protokolls vorschlagen.

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Die Genehmigung oder Abänderung des Protokolls erfolgt zu Beginn der folgenden Sitzung.

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Das Protokoll hat zu enthalten:

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1. Tag, Beginn und Ende der Sitzung,

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2. Name der anwesenden und nicht-anwesenden Mitglieder, Ersatzmitglieder mit und ohne der jeweiligen Vertretungsbefugnis und sonstigen Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen,

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3. Feststellung der Beschlussfähigkeit,

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4. Tagesordnung,

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5. Ergebnis der Besprechungen und Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten.

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