Sitzungen des Ausschusses
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Sitzungen des Ausschusses
§ 5. (1) Der Steiermärkische Monitoring-Ausschuss hält öffentliche und nicht-öffentliche Sitzungen ab.
Die Sitzungen des Steiermärkischen Monitoring-Ausschusses sind nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr, einzuberufen.
Die Terminfestlegung erfolgt durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende in Abstimmung mit den Mitgliedern.
Der Steiermärkische Monitoring-Ausschuss ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
Die Ersatzmitglieder werden zu allen Sitzungen eingeladen.
Werden öffentliche Sitzungen abgehalten, so ist die Bevölkerung rechtzeitig, jedoch mindestens vier Wochen vorher, zu informieren.
(2) Die Einladungen an die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sollen mit der Tagesordnung nach Möglichkeit zwei Wochen, mindestens jedoch 7 Tage vor der Sitzung, bevorzugt per E-Mail nachweislich zugestellt werden.
Diese ist nach Möglichkeit durch Antwort des Empfängers bzw. der Empfängerin zu bestätigen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung kann jedes Mitglied bzw. Ersatzmitglied bis zu 5 Tage vor dem Sitzungstermin bei dem bzw. der Vorsitzenden schriftlich einbringen.
Die geänderte Tagesordnung muss sodann umgehend an alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder neuerlich versendet werden.
Jedes Mitglied kann am Beginn der Sitzung eine Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung beantragen.
Über einen derartigen Antrag hat der bzw. die Vorsitzende eine Abstimmung durchzuführen; gleiches gilt für Ergänzungsanträge zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die während der Sitzung gestellt werden.
(3) Der Sitzungsort, Unterlagen und die Kommunikation des Steiermärkischen Monitoring-Ausschusses sind barrierefrei.
(4) Auf Beschluss des Steiermärkischen Monitoring-Ausschusses können einzelne Sitzungen öffentlich sein, vor allem um Vertreter bzw. Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, insbesondere Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen in die Arbeit des Ausschusses miteinzubeziehen.
(5) Über die Beratungen des Steiermärkischen Monitoring-Ausschusses und den Sitzungsverlauf ist ein Ergebnis-Protokoll zu verfassen.
Das Protokoll ist von dem bzw. der Vorsitzenden und dem Stellvertreter bzw. der Stellvertreterin zu unterfertigen.
Dieses Protokoll ist allen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern innerhalb von 4 Wochen zu übermitteln.
Die Mitglieder können Änderungen des Protokolls vorschlagen.
Die Genehmigung oder Abänderung des Protokolls erfolgt zu Beginn der folgenden Sitzung.
Das Protokoll hat zu enthalten:
1. Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
2. Name der anwesenden und nicht-anwesenden Mitglieder, Ersatzmitglieder mit und ohne der jeweiligen Vertretungsbefugnis und sonstigen Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen,
3. Feststellung der Beschlussfähigkeit,
4. Tagesordnung,
5. Ergebnis der Besprechungen und Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten.
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