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Mitglieder des Ausschusses

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Mitglieder des Ausschusses

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§ 1. (1) Der Monitoringausschuss besteht aus folgenden stimmberechtigten (Ziffer 1 und 2) und beratenden (Ziffer 3) Mitgliedern:

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1. fünf von den Selbstvertretungsorganisationen zu nominierende Menschen mit Behinderung (und je ein Ersatzmitglied),

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2. zwei von der Steiermärkischen Hochschulkonferenz zu nominierende Vertreter bzw. Vertreterinnen der wissenschaftlichen Lehre, wobei die Lehrtätigkeit eines Vertreters bzw. einer Vertreterin das Gebiet der Menschenrechte umfassen muss (und je ein Ersatzmitglied),

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3. ein von der Landesregierung zu nominierender Vertreter bzw. eine von der Landesregierung zu nominierende Vertreterin der für Angelegenheiten des Steiermärkischen Behindertengesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung (und ein Ersatzmitglied).

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(2) Der Monitoring-Ausschuss kann bei Bedarf Experten bzw. Expertinnen und Auskunftspersonen beiziehen.

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(3) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Steiermärkischen Monitoring-Ausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

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(4) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sowie die beigezogenen Experten bzw. Expertinnen des Steiermärkischen Monitoring-Ausschusses üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben über ihren Antrag Anspruch auf Ersatz der den Bediensteten des Landes zustehenden Reisegebühren.

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(5) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Ausschuss die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Ausschuss zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Ausschuss zählt auf die fünfjährige Funktionsperiode des neuen Ausschusses.

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(6) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft endet

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1. mit dem Ablauf der Funktionsperiode, wobei die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder solange im Amt bleiben, bis neue Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder bestellt sind,

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2. durch Verzicht

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3. durch Tod.

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4. Die Landesregierung hat einzelne Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder auf deren Antrag hin oder wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben zu entheben. In diesen Fällen sind für den Rest der Funktionsperiode neue Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zu bestellen.

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