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Geschäftsstelle

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Geschäftsstelle

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§ 9. (1) Das Land Steiermark richtet eine Geschäftsstelle für den Steiermärkischen Monitoring-Ausschuss bei der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung ein.

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Die Geschäftsstelle ist unabhängig und die inhaltliche Weisungsbefugnis gegenüber der Arbeitskraft obliegt dem Vorsitz.

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