Beschlussquoren
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Beschlussquoren
§ 6. (1) Sind alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen, ist der Steiermärkische Monitoring-Ausschuss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Bei Abwesenheit eines Mitgliedes wird dieses ausschließlich durch das jeweilige Ersatzmitglied vertreten und das Stimmrecht wahrgenommen, dies wird im Sitzungsprotokoll festgehalten.
Der Steiermärkische Monitoring-Ausschuss ist auch dann beschlussfähig, wenn nach Ablauf von 30 Minuten ab dem anberaumten Sitzungsbeginn weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Der Steiermärkische Monitoring-Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden.
Der bzw. die Vorsitzende führt über alle Anträge eine Abstimmung durch.
Geheime Abstimmungen sind zulässig, wenn eine Mehrheit dies beschließt; Stimmenthaltungen sind zulässig.
(2) Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder, wobei zumindest die Hälfte anwesend sein muss.
(3) Der bzw. die Vorsitzende kann, wenn dies z.B. wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit geboten ist, eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren veranlassen.
Die Zustimmung zu einem Antrag erfolgt in diesem Falle elektronisch.
Für einen Beschluss ist eine Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse sind den Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen und im Protokoll zu vermerken.
(4) Erfolgt eine Beschlussfassung nicht einstimmig, so können Mitglieder oder stimmberechtigte Ersatzmitglieder des Steiermärkischen Monitoring-Ausschusses eine Protokollierung ihres Stimmverhaltens und die Darlegung ihrer Argumente im Protokoll verlangen.
Diese Möglichkeit besteht in gleicher Art und Weise bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren.
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