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Beschlussquoren

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Beschlussquoren

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§ 6. (1) Sind alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen, ist der Steiermärkische Monitoring-Ausschuss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

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Bei Abwesenheit eines Mitgliedes wird dieses ausschließlich durch das jeweilige Ersatzmitglied vertreten und das Stimmrecht wahrgenommen, dies wird im Sitzungsprotokoll festgehalten.

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Der Steiermärkische Monitoring-Ausschuss ist auch dann beschlussfähig, wenn nach Ablauf von 30 Minuten ab dem anberaumten Sitzungsbeginn weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

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Der Steiermärkische Monitoring-Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

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Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden.

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Der bzw. die Vorsitzende führt über alle Anträge eine Abstimmung durch.

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Geheime Abstimmungen sind zulässig, wenn eine Mehrheit dies beschließt; Stimmenthaltungen sind zulässig.

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(2) Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder, wobei zumindest die Hälfte anwesend sein muss.

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(3) Der bzw. die Vorsitzende kann, wenn dies z.B. wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit geboten ist, eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren veranlassen.

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Die Zustimmung zu einem Antrag erfolgt in diesem Falle elektronisch.

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Für einen Beschluss ist eine Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

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Im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse sind den Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen und im Protokoll zu vermerken.

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(4) Erfolgt eine Beschlussfassung nicht einstimmig, so können Mitglieder oder stimmberechtigte Ersatzmitglieder des Steiermärkischen Monitoring-Ausschusses eine Protokollierung ihres Stimmverhaltens und die Darlegung ihrer Argumente im Protokoll verlangen.

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Diese Möglichkeit besteht in gleicher Art und Weise bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren.

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