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Aufsicht und Datenschutz

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Aufsicht und Datenschutz

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§ 3. (1) Der Steiermärkische Monitoring-Ausschuss unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung.

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Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten.

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Hierbei muss das Grundrecht auf Datenschutz gewahrt werden.

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(2) Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet

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1. über Tatsachen, die ausschließlich aus der Ausschusstätigkeit bekannt geworden sind und

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2. wenn dies im überwiegenden Interesse der betroffenen Personen oder im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.

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Diese Verschwiegenheitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft.

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