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§ 2. (1) Der Steiermärkische Monitoring-Ausschuss überwacht die Umsetzung und Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten der steiermärkischen Landesvollziehung gemäß des Steiermärkischen Behindertengesetzes.
(2) Der Steiermärkische Monitoring-Ausschuss gibt Empfehlungen in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung für Menschen mit Behinderungen zu allen Punkten betreffend die Förderung, Durchführung und Überwachung der UN-Behindertenrechtskonvention gegenüber der Landesregierung ab. Sollte der Ausschuss Kenntnis über eine Verletzung der UN-Behindertenrechtskonvention von struktureller Bedeutung erlangen, kann er dazu ein Prüfverfahren einleiten.
(3) Der Steiermärkische Monitoring-Ausschuss verfasst Stellungnahmen und Prüfberichte betreffend Gesetzes- und Verordnungsentwürfen zur Übermittlung an die Landesregierung.
(4) Der Steiermärkische Monitoring-Ausschuss prüft die Anwendung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der Praxis und kann gegenüber der Landesregierung Vorschläge zu deren Verbesserung machen.
(5) Der Steiermärkische Monitoring-Ausschuss kann Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegenüber der Landesregierung empfehlen.
(6) Der Steiermärkische Monitoring-Ausschuss trägt zur Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit, v.a. durch seine Öffentlichkeitsarbeit, bei.
(7) Der Steiermärkische Monitoring-Ausschuss wendet sich nach Maßgabe seines Mandates an die Öffentlichkeit. Insbesondere umfasst die Öffentlichkeitsarbeit die Bekanntmachung von Stellungnahmen, öffentliche Sitzungen sowie Empfehlungen und Prüfberichte des Steiermärkischen Monitoring-Ausschusses.
(8) Der Steiermärkische Monitoring-Ausschuss entscheidet über die Verwendung des Jahresbudgets.
(9) Der Steiermärkische Monitoring-Ausschuss berichtet der Landesregierung mindestens einmal jährlich bis 31. März über seine Aktivitäten des vorangegangenen Jahres durch einen Tätigkeitsbericht.
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