Entsendung eines Drittstaatsangehörigen in die EU-Mitgliedstaaten
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Entsendung eines Drittstaatsangehörigen in die EU-Mitgliedstaaten
Bei einer Entsendung von Drittstaatsangehörigen in die EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen Dänemark und Großbritannien) gelangen durch die per 1.1.2011 in Kraft getretene neue „Drittstaatsverordnung“ VO (EU) Nr. 1231/2010 die Regelungen der VO (EG) Nr. 883/2004 zur Anwendung.
Voraussetzung ist, dass der jeweilige Drittstaatsangehörige
- seinen rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat,
- allein wegen seiner Nationalität nicht von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst ist und
- seine Situation mit einem Element über die Grenze eines einzigen Mitgliedstaates hinausweist (z. B. Wohnsitz bzw. Versicherungszeiten in einem anderen EU-Mitgliedstaat).
Für Drittstaatsangehörige mit Berührungspunkten zu einem EU-Staat gilt bis 31.12.2010 die VO (EWG) Nr. 1408/71.
Ab 1.1.2011 findet die VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung.
ACHTUNG: Da Großbritannien der neuen Drittstaatsverordnung nicht beigetreten ist, gelten für Drittstaatsangehörige die Bestimmungen der VO (EWG) Nr.1408/71 auch nach dem 31.12.2010 weiter.
Obwohl Dänemark Mitglied der EU ist, gelten im Verhältnis mit diesem Staat die Regelungen der Drittstaatsverordnungen nicht!
Im Falle einer Entsendung eines Drittstaatsangehörigen nach Dänemark wird auf Grund des zwischen Österreich und Dänemark abgeschlossenen bilateralen Abkommens das Formular A/DK1 ausgestellt.
Entsendung eines Drittstaatsangehörigen in die EWR-Staaten bzw. die Schweiz
Bei der Entsendung eines Drittstaatsangehörigen nach Island und Norwegen gelten auf Grund der bestehenden bilateralen Abkommen die Regelungen der VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 (E101).
Bei einer Entsendung nach Liechtenstein ist das Formular A1 erforderlich.
Für von Österreich in die Schweiz entsandte Drittstaatsangehörige wird vom Krankenversicherungsträger das Formular A/CH 1 ausgestellt.
Inanspruchnahme von Leistungen
Krankenbehandlungen auf Rechnung des zuständigen Krankenversicherungsträgers werden von den in Betracht kommenden Leistungserbringern des jeweiligen EU-Mitgliedstaates, EWR-Staates bzw. der Schweiz gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) oder der “Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die EKVK” (PEB) aushilfsweise gewährt.
Ausnahme
Bei Entsendung von Drittstaatsangehörigen nach Dänemark bzw. in die Schweiz hat die der versicherten Person bzw. ihren Angehörigen zustehenden Leistungen der Dienstgeber zu erbringen (§ 130 ASVG).