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Entsendung eines Drittstaatsangehörigen in die EU-Mitgliedstaaten

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Entsendung eines Drittstaatsangehörigen in die EU-Mitgliedstaaten

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Bei einer Entsendung von Drittstaatsangehörigen in die EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen Dänemark und Großbritannien) gelangen durch die per 1.1.2011 in Kraft getretene neue „Drittstaatsverordnung“ VO (EU) Nr. 1231/2010 die Regelungen der VO (EG) Nr. 883/2004 zur Anwendung.

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Voraussetzung ist, dass der jeweilige Drittstaatsangehörige

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  • seinen rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat,
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  • allein wegen seiner Nationalität nicht von der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst ist und
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  • seine Situation mit einem Element über die Grenze eines einzigen Mitgliedstaates hinausweist (z. B. Wohnsitz bzw. Versicherungszeiten in einem anderen EU-Mitgliedstaat).
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Für Drittstaatsangehörige mit Berührungspunkten zu einem EU-Staat gilt bis 31.12.2010 die VO (EWG) Nr. 1408/71.

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Ab 1.1.2011 findet die VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung.

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ACHTUNG: Da Großbritannien der neuen Drittstaatsverordnung nicht beigetreten ist, gelten für Drittstaatsangehörige die Bestimmungen der VO (EWG) Nr.1408/71 auch nach dem 31.12.2010 weiter.

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Obwohl Dänemark Mitglied der EU ist, gelten im Verhältnis mit diesem Staat die Regelungen der Drittstaatsverordnungen nicht!

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Im Falle einer Entsendung eines Drittstaatsangehörigen nach Dänemark wird auf Grund des zwischen Österreich und Dänemark abgeschlossenen bilateralen Abkommens das Formular A/DK1 ausgestellt.

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Entsendung eines Drittstaatsangehörigen in die EWR-Staaten bzw. die Schweiz

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Bei der Entsendung eines Drittstaatsangehörigen nach Island und Norwegen gelten auf Grund der bestehenden bilateralen Abkommen die Regelungen der VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 (E101).

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Bei einer Entsendung nach Liechtenstein ist das Formular A1 erforderlich.

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Für von Österreich in die Schweiz entsandte Drittstaatsangehörige wird vom Krankenversicherungsträger das Formular A/CH 1 ausgestellt.

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Inanspruchnahme von Leistungen

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Krankenbehandlungen auf Rechnung des zuständigen Krankenversicherungsträgers werden von den in Betracht kommenden Leistungserbringern des jeweiligen EU-Mitgliedstaates, EWR-Staates bzw. der Schweiz gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) oder der “Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die EKVK” (PEB) aushilfsweise gewährt.

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Ausnahme

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Bei Entsendung von Drittstaatsangehörigen nach Dänemark bzw. in die Schweiz hat die der versicherten Person bzw. ihren Angehörigen zustehenden Leistungen der Dienstgeber zu erbringen (§ 130 ASVG).

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