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Entsendung ins Ausland

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Entsendung

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Eine Person, die im Gebiet eines Staates von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört bzw. welches in diesem Staat gewöhnlich tätig ist, abhängig beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Staates entsendet wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaates, sofern sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist.

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Entsendung eines EU-Staatsangehörigen in die EU-Staaten, EWR-Staaten und die Schweiz

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Seit 1.5.2010 gelten für die EU-Mitgliedstaaten die neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009.

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Im Verhältnis zwischen der EU und der Schweiz gelangen diese Bestimmungen ab 1.4.2012 bzw. bei Entsendungen in die EWR-Staaten ab 1.6.2012 zur Anwendung.

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EU-Staaten

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Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Kroatien (EU-Mitglied seit 1.7.2013), Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern (griechischer Teil).

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EWR-Staaten

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Island, Liechtenstein, Norwegen

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Entsendungszeit und Formular

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Die voraussichtliche Dauer der Entsendung darf 24 Monate nicht überschreiten.

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Dem (freien) Dienstnehmer, dazu zählen auch die Dienstnehmer im internationalen Verkehrswesen, ist das „Portable Document (PD)“ A1 mitzugeben.

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Eine Verlängerung der Entsendungszeit ist nicht möglich.

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Dies gilt auch für Schweizer oder EWR-Bürger, die in einen EU-Mitgliedstaat entsandt werden.

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Ausnahmeregelungen (Artikel 16 der VO (EG) Nr. 883/2004)

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Auf Antrag können die zuständigen Behörden Ausnahmen von den genannten allgemeinen Grundsätzen vereinbaren, sodass der Dienstnehmer weiterhin den österreichischen Rechtsvorschriften unterstellt bleibt.

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In Österreich ist dieser Antrag beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) einzubringen.

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Entsendung eines EWR/CH-Staatsangehörigen in die EWR-Staaten oder die Schweiz

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Entsendung eines Schweizer Staatsbürgers in den EWR-Raum

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Die von Österreich mit den einzelnen EWR-Staaten abgeschlossenen bilateralen Abkommen erklären bei einer Entsendung eines Schweizers von Österreich nach Island oder Norwegen die Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 1408/71 für anwendbar und bei einer Entsendung nach Liechtenstein die VO (EG) Nr. 883/2004.

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Entsendungszeit und Formular

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Die voraussichtliche Dauer der Entsendung darf zwölf Monate nicht überschreiten.

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Dem Dienstnehmer bzw. freien Dienstnehmer, dazu zählen auch die Dienstnehmer im internationalen Verkehrswesen, ist das Formular E 101 bzw. A1 mitzugeben.

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Verlängerung

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Geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaatesnur dann weiter, wenn die zuständige Behörde des EWR-Staates bzw. der Schweiz, in dessen Gebiet der Betreffende entsandt wurde, dazu ihre Genehmigung erteilt.

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Vor Ablauf der ersten zwölf Monate ist daher vom Dienstgeber das Formular E 102 (Verlängerung der Entsendung) in vierfacher Ausfertigung an die zuständige Behörde oder die von der Behörde bezeichnete Stelle des Landes zu schicken, in das der Betreffende entsandt wurde.

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Diese Genehmigung darf nicht länger als für weitere zwölf Monate erteilt werden.

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Ausnahmeregelungen (Artikel 17 der VO (EWG) Nr. 1408/71)

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Auf Antrag können die zuständigen Behörden der EWR-Staaten bzw. der Schweiz und Österreichs Ausnahmen von den genannten allgemeinen Grundsätzen vereinbaren, sodass der Dienstnehmer weiterhin den österreichischen Rechtsvorschriften unterstellt bleibt.

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In Österreich ist dieser Antrag beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) einzubringen.

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Entsendung eines EWR-Bürgers in die Schweiz

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Die Entsendung eines EWR-Bürgers von Österreich in die Schweiz ist auf Grund des bestehenden bilateralen Abkommens für max. 24 Monate möglich.

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Das Formular A/CH1 ist mitzugeben.

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