Übermittlung an den Bundesrat
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Der Weg durch den Bundesrat
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Übermittlung an den Bundesrat
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Jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrates wird unverzüglich dem Bundesrat übermittelt.
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Ein Gesetzesbeschluss kann nur dann beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat keinen Einspruch dagegen erhebt.
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Eine Ausnahme besteht nur bei Gesetzesbeschlüssen über die Geschäftsordnung des Nationalrates, das Budget und bestimmte Finanzgesetze sowie über den Bundesrechnungsabschluss.
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Hier hat der Bundesrat kein Mitwirkungsrecht.