Wer kann begünstigte Behinderte bzw. begünstigter Behinderter werden?
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Wer kann begünstigte Behinderte bzw. begünstigter Behinderter werden?
- Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
- EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürger und deren Familienangehörige
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind
- Türkische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit unselbstständiger rechtmäßiger Beschäftigung in Österreich
- Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen
- Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der EU, denen eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG erteilt wurde
Alle oben genannten Personengruppen müssen einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 Prozent nachweisen.
Dieser Grad der Behinderung wird vom Bundessozialamt festgestellt.
Ausnahmen sind: Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten sowie Pensionistinnen und Pensionisten.
Personen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften eine dauernde Pensionsleistung beziehen und nicht in Beschäftigung stehen, gehören nicht zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
Zu diesen Pensionsleistungen zählen dauernde Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Diese Personen können die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragen.