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Urlaubsverbrauch

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Urlaubsverbrauch

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Der konkrete Urlaubstermin sowie die Dauer des Urlaubs sind zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu vereinbaren.

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Grundsätzlich hat die Urlaubsvereinbarung so zu erfolgen, dass der Urlaub während des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.

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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können von Arbeitgeberseite nicht einseitig auf Urlaub „geschickt“ werden.

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Umgekehrt ist ein eigenmächtiger Urlaubsantritt ein Entlassungsgrund.

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Der Urlaub kann auf Wunsch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers auch tageweise verbraucht werden.

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Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist

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Urlaub kann prinzipiell während der Kündigungsfrist verbraucht werden.

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Wie gewohnt muss jedoch eine entsprechende Urlaubsvereinbarung mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber getroffen werden.

 

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