Skip to content

Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich

Play Video
Textlayout
Schriftgröße
Kontrast
Untertitel
###|3,28|###

Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich

###|8,84|###

Hinsichtlich der innerstaatlichen Durchführung und Überwachung der UN-Behindertenrechtskonvention müssen laut Artikel 33 UN-BRK folgende Punkte erfüllt werden:

###|24,38|###
  • Einrichtung einer oder mehrerer staatlicher Anlaufstellen für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung der UN-Behindertenrechtskonvention
###|38,28|###
  • Schaffung oder Bestimmung eines staatlichen Koordinierungsmechanismus, der die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen in verschiedenen Bereichen und auf verschiedenen Ebenen erleichtern soll
###|51,8|###
  • Schaffung eines unabhängigen Mechanismus zur Förderung, zum Schutz und zur Überwachung der Durchführung der Konvention (Monitoring)
###|65,32|###

In Österreich ist die Anlaufstelle des Bundes das Sozialministerium.

###|71,34|###

In Entsprechung der UN-Behindertenrechtskonvention, Artikel 33, und der österreichischen Bundesverfassung haben die Länder jeweils eigene Anlaufstellen für ihren Zuständigkeitsbereich eingerichtet.

###|87,5|###

Die Koordinierung in Zusammenhang mit der Umsetzung der UN-BRK erfolgt über das Sozialministerium.

###|96,84|###

Dabei wird insbesondere auf die geforderte Einbeziehung der Zivilgesellschaft geachtet (Partizipation).

###|110,2|###

Seit Dezember 2008 existiert ein Überwachungsmechanismus im Bereich des Bundes – der Monitoringausschuss (§§ 13g ff Bundesbehindertengesetz).

###|124,26|###

Die Länder haben für ihren Zuständigkeitsbereich ebenfalls Monitoringstellen eingerichtet.

###|133|###

Monitoringausschuss

###|135,44|###

Der Österreichische Monitoringausschuss ist ein unabhängiger Ausschuss, der die Einhaltung der UN-BRK in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit) Bundessache sind, überwacht.

###|156,96|###

Aufgaben des Monitoringausschusses

###|160,92|###

Der Monitoringausschuss

###|162,84|###
  • kann im Einzelfall Stellungnahmen von Organen der Verwaltung einholen.
###|172,04|###
  • gibt Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten der UN-BRK ab.
###|184,8|###
  • berichtet dem Sozialministerium regelmäßig über seine Beratungen.
###|193,08|###
  • unterhält in Angelegenheiten der UN-BRK einen umfassenden Dialog mit der Zivilgesellschaft.
###|204,66|###

Aufbau des Monitoringausschusses

###|207,6|###

Die Mitglieder des Ausschusses sind:

###|212,5|###
  • vier Vertreterinnen und Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderungen (und je ein Ersatzmitglied)
###|221,74|###
  • ein Vertreter/eine Vertreterin einer Nichtregierungsorganisation aus dem Bereich der Menschenrechte (und ein Ersatzmitglied)
###|230,92|###
  • ein Vertreter/eine Vertreterin einer Nichtregierungsorganisation aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit (und ein Ersatzmitglied)
###|242,42|###
  • ein Vertreter/eine Vertreterin der wissenschaftlichen Lehre (und ein Ersatzmitglied).
###|250,04|###

Das Sozialministerium und das jeweils betroffene Ressort oder oberste Organ der Vollziehung sind auch mit beratender Stimme vertreten.

 

Zurück zur Übersicht

Accessibility Toolbar