
Mindestversicherungsdauer – Erfüllung der Wartezeit
Play Video
Play Video
Textlayout
- Aktueller Absatz
- Ganzer Text
Schriftgröße
- Text größer
- Text kleiner
Kontrast
- Kontrast ausschalten
- Blauer Kontrast
- Gelber Kontrast
Untertitel
- Untertitel EIN
- Untertitel AUS
###|3,18|###
Mindestversicherungsdauer – Erfüllung der Wartezeit
###|8,42|###
Für den Bezug einer Alterspension ist die Erfüllung einer Mindestversicherungsdauer vorgesehen.
###|17,54|###
Es gibt folgende Möglichkeiten:
###|19,56|###
- 180 Versicherungsmonate (15 Versicherungsjahre) innerhalb der letzten 360 Kalendermonate (30 Jahre) oder
###|33,32|###
- 180 Beitragsmonate (15 Beitragsjahre) der Pflichtversicherung bzw. der freiwilligen Versicherung ohne zeitliche Lagerung oder
###|45,54|###
- 300 Versicherungsmonate (25 Versicherungsjahre) bis zum Stichtag.
###|52,22|###
Alternativ dazu ist auch folgende erfüllte Wartezeit gültig:
###|59,84|###
- 180 Versicherungsmonate (15 Versicherungsjahre):
###|64,78|###
- Davon müssen mindestens 84 Versicherungsmonate (sieben Jahre) aus einer Erwerbstätigkeit heraus entstanden sein. Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, eines/einer nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3) sowie Zeiten der Familienhospizkarenz.
###|100,34|###
Seit 1. Jänner 2017 werden auch Kindererziehungszeiten, die vor dem Jahr 2005 erworben wurden, für die Wartezeit berücksichtigt.
Zurück zur Übersicht