Förderungsfähige Einrichtungen
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Förderungsfähige Einrichtungen
Gefördert werden nicht einzelne Personen, sondern jene Einrichtungen, welche die Besuchsbegleitung nach den „Grundsätzen des Sozialministeriums für die Gewährung einer Förderung der Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 Außerstreitgesetz“ und der Sonderrichtlinie „Besuchsbegleitung“ österreichweit durchführen (siehe unten „Geförderte Trägerorganisationen in Österreich“).
Die Förderung wird ausschließlich gewährt, wenn:
- es sich um eine gemeinnützige Organisation handelt
- die Besuchsbegleitung durch qualifizierte Besuchsbegleiterinnen und Besuchsbegleiter durchgeführt wird
- die Besuchsbegleiterinnen und Besuchsbegleiter sich an die vom Sozialministerium festgelegten Grundsätze halten
- die Organisationen über kinder- und jugendgerechte sowie barrierefreie Besuchscafés verfügen
- die Sicherheit für das Kind und den besuchsberechtigten Elternteil gegeben ist.
Als fachlich geeignete Personen kommen insbesondere Angehörige folgender Berufsgruppen in Betracht:
- Kindergartenpädagogin/Kindergartenpädagoge
- (Hort-)Pädagogin/Pädagoge
- Diplomsozialarbeiterin/Diplomsozialarbeiter
- (Kinder-)Psychologin/Psychologe
- Psychotherapeutin/Psychotherapeut
- diplomierte Lebens- und Sozialberaterin/Sozialberater
- Frühförderin/Frühförderer etc.
Zusätzlich können auch Personen, die entsprechende berufliche Erfahrung besitzen wie z.B. Mediatorinnen und Mediatoren, erfahrene Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder Sachwalterinnen und Sachwalter in Frage kommen.
Gespräche oder Beratungen zur Reduzierung des Konflikts bzw. Deeskalation zwischen den Eltern werden im Rahmen der Besuchsbegleitung nicht gefördert.
Allerdings gibt es hierzu geförderte Maßnahmen des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend, die ergänzend zur Besuchsbegleitung angeboten werden.
Vorgaben und Kriterien für die Förderung
Für die kostenlose Inanspruchnahme der Besuchsbegleitung durch das Sozialministerium gibt es konkrete Vorgaben und Kriterien, welche in den „Grundsätzen des Ministeriums für die Gewährung einer Förderung der Besuchsbegleitung“ und der Sonderrichtlinie „Besuchsbegleitung“ angeführt sind.
Die Einrichtungen (gemeinnützige Trägerorganisationen), die vom Sozialministerium gefördert werden, beurteilen jeweils, ob die Voraussetzungen für eine geförderte Besuchsbegleitung gegeben sind.
Für Besuchsbegleitung außerhalb der geförderten Struktur sind die jeweiligen Organisationen, nicht das Sozialministerium, verantwortlich.
Durchführung der geförderten Besuchsbegleitung
Da das Wohl des Kindes im Zentrum der geförderten Besuchsbegleitung steht, wird das Angebot ausschließlich von Personen erbracht, welche über die notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügen.
Diese Personen werden laufend zu aktuellen Themen weitergebildet, sensibilisiert und geschult.
Hier finden Sie alle Dokumente zur Besuchsbegleitung.
Geförderte Trägerorganisationen
Alle aktuell geförderten Trägerorganisationen – nach Bundesland aufgelistet – finden Sie hier.
Über die einzelnen Orte der Durchführung der Besuchsbegleitung erhalten Sie bei den jeweiligen Trägerorganisationen Auskunft.