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Besonderer Kündigungsschutz

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Besonderer Kündigungsschutz

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Neben der Beschäftigungspflicht sieht das Behinderteneinstellungsgesetz (§ 8) auch einen erhöhten Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderungen vor.

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Das Dienstverhältnis eines bzw. einer begünstigten Behinderten kann nur gekündigt werden, wenn mindestens vier Wochen Kündigungsfrist eingehalten werden und der Behindertenausschuss, der bei den Landesstellen des Sozialministeriumservice eingerichtet ist, zustimmt.

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In besonderen Ausnahmefällen kann die Zustimmung auch nachträglich erfolgen, ohne Zustimmung ist die Kündigung jedoch unwirksam.

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Der besondere Kündigungsschutz wurde seitens der Unternehmen, aber auch von Behindertenvertretungen zunehmend als Einstellungshemmnis betrachtet.

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Deshalb wurden in Abstimmung mit den Sozialpartnern und den Behindertenverbänden Lockerungen des besonderen Kündigungsschutzes vorgenommen.

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Für neue, nach dem 1. Jänner 2011 geschlossene Dienstverhältnisse mit begünstigten Behinderten gilt der besondere Kündigungsschutz – abgesehen von gesetzlich festgelegten Ausnahmen – erst nach vier Jahren.

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Bestehende Dienstverhältnisse sind davon nicht betroffen.

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Unterstützungsangebote des Sozialministeriumservice

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Vom Sozialministeriumservice wird bereits seit Jahren ein breit gefächertes Förderinstrumentarium von unterschiedlichen Projekt- und Individualförderungen oder einer Kombination aus beiden zur Unterstützung der Beruflichen Teilhabe angeboten.

 

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