Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe
- Aktueller Absatz
- Ganzer Text
- Text größer
- Text kleiner
- Kontrast ausschalten
- Blauer Kontrast
- Gelber Kontrast
- Untertitel EIN
- Untertitel AUS
Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe
Beschäftigungspflicht
Laut Behinderteneinstellungsgesetz (§ 1 Abs. 1) sind alle Unternehmen, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Personen beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einen begünstigten Behinderten einzustellen.
Beispielsweise hat ein Unternehmen, das 100 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt, die Verpflichtung, vier begünstigte Behinderte einzustellen (Pflichtzahl: vier).
Angestellte mit bestimmten besonders schweren Behinderungen (z.B. Blinde, Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer) werden auf die Pflichtzahl doppelt angerechnet.
Für die Einstellung von begünstigten Behinderten wird der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin von der Kommunalsteuer, der Abgabe zum Familienlastenausgleichsfonds, der Handelskammerumlage und in Wien von der U-Bahn-Steuer befreit.
Ausgleichstaxe
Sofern der Beschäftigungspflicht nicht oder nicht zur Gänze entsprochen wird, hat das Unternehmen pro offener Pflichtstelle und Monat eine Ausgleichstaxe zu entrichten.
Hier finden Sie die aktuellen Ausgleichstaxen.
Die gesamten eingehenden Ausgleichstaxen fließen in den Ausgleichstaxfonds.
Die Mittel werden zweckgebunden für die Unterstützung der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen verwendet.
Zuschüsse aus diesem Fonds können sowohl Betroffene selbst als auch deren Vorgesetzte erhalten.