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Diskriminierungsverbot im täglichen Leben

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Diskriminierungsverbot im täglichen Leben

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Eine Diskriminierung nach dem Behindertengleichstellungsrecht liegt vor, wenn Menschen aufgrund ihrer Behinderung gegenüber anderen Menschen benachteiligt werden, zum Beispiel durch eine weniger günstige Behandlung, aber auch durch Barrieren.

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Eine Diskriminierung durch Barrieren liegt grundsätzlich dann vor, wenn eine Beseitigung der Barrieren rechtlich möglich und zumutbar ist.

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Sollte beispielsweise der nachträgliche Einbau eines Personenaufzugs in einem Altbau aus baurechtlichen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sein, so stellt die mangelnde Zugänglichkeit in diesem Fall keine Diskriminierung dar.

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Ist der Einbau rechtlich möglich, findet vor Gericht eine Zumutbarkeitsprüfung statt.

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Barrieren stellen nur dann eine Diskriminierung dar, wenn die Herstellung der Barrierefreiheit zumutbar ist.

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Weitere Formen der Diskriminierung sind die Anweisung zur Diskriminierung und die Belästigung wegen einer Behinderung.

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Unter Anweisung versteht man, dass eine Person eine andere dazu bringt, einen oder mehrere Menschen mit Behinderung zu diskriminieren oder zu belästigen.

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Eine Belästigung ist eine unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweise, die die Würde einer Person verletzt.

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Rechtliche Vorgehensweise bei Diskriminierung

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Fühlt sich jemand diskriminiert, führt der erste Weg zum Sozialministeriumservice.

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Dort wird versucht, das Problem im Rahmen einer Schlichtung zu lösen.

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Während des Schlichtungsverfahrens gilt eine Fristenhemmung.

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Das bedeutet, dass die Fristen aufgeschoben werden und die Ansprüche nicht verfallen oder verjähren können.

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Erst wenn der Schlichtungsversuch scheitert, kann bei Gericht auf Schadenersatz und bei Belästigung auch auf Unterlassung geklagt werden.

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Rechtliche Grundlagen

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Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.

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Der Wirkungsbereich des Gesetzes umfasst zwei Bereiche:

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  • Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens) und
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  • Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
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Rechtsschutz

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Wenn das Schlichtungsverfahren zu keiner gütlichen Einigung geführt hat, kann eine Klage bei Gericht eingebracht werden.

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Schadenersatz

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Stellt das Gericht eine Diskriminierung fest, steht ein Schadenersatz zu.

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Im Rahmen dieser Schadenersatzverpflichtung erhalten Betroffene den Ersatz des Vermögensschadens, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der/des Schädigenden auch den entgangenen Gewinn.

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Darüber hinaus gebührt als Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bzw. die diskriminierungsbedingte Kränkung ein angemessener Geldbetrag.

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Bestand die Diskriminierung in Form einer Belästigung (z.B. durch Beschimpfungen, Lächerlich-machen, Schmähungen) erhält das Diskriminierungsopfer jedenfalls den Mindestschadenersatz in Höhe von 1000 Euro.

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Unterlassung

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Seit 1. Jänner 2018 kann im Falle einer Diskriminierung durch Belästigung auch auf Unterlassung geklagt werden.

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