Diskriminierungsverbot im täglichen Leben
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Diskriminierungsverbot im täglichen Leben
Eine Diskriminierung nach dem Behindertengleichstellungsrecht liegt vor, wenn Menschen aufgrund ihrer Behinderung gegenüber anderen Menschen benachteiligt werden, zum Beispiel durch eine weniger günstige Behandlung, aber auch durch Barrieren.
Eine Diskriminierung durch Barrieren liegt grundsätzlich dann vor, wenn eine Beseitigung der Barrieren rechtlich möglich und zumutbar ist.
Sollte beispielsweise der nachträgliche Einbau eines Personenaufzugs in einem Altbau aus baurechtlichen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sein, so stellt die mangelnde Zugänglichkeit in diesem Fall keine Diskriminierung dar.
Ist der Einbau rechtlich möglich, findet vor Gericht eine Zumutbarkeitsprüfung statt.
Barrieren stellen nur dann eine Diskriminierung dar, wenn die Herstellung der Barrierefreiheit zumutbar ist.
Weitere Formen der Diskriminierung sind die Anweisung zur Diskriminierung und die Belästigung wegen einer Behinderung.
Unter Anweisung versteht man, dass eine Person eine andere dazu bringt, einen oder mehrere Menschen mit Behinderung zu diskriminieren oder zu belästigen.
Eine Belästigung ist eine unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweise, die die Würde einer Person verletzt.
Rechtliche Vorgehensweise bei Diskriminierung
Fühlt sich jemand diskriminiert, führt der erste Weg zum Sozialministeriumservice.
Dort wird versucht, das Problem im Rahmen einer Schlichtung zu lösen.
Während des Schlichtungsverfahrens gilt eine Fristenhemmung.
Das bedeutet, dass die Fristen aufgeschoben werden und die Ansprüche nicht verfallen oder verjähren können.
Erst wenn der Schlichtungsversuch scheitert, kann bei Gericht auf Schadenersatz und bei Belästigung auch auf Unterlassung geklagt werden.
Rechtliche Grundlagen
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz schafft für Menschen mit Behinderungen ein gesetzlich verankertes Diskriminierungsverbot in weiten Bereichen des Alltagslebens.
Der Wirkungsbereich des Gesetzes umfasst zwei Bereiche:
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen in der Bundesverwaltung (z.B. Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, große Teile des Schulwesens) und
- Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu und der Versorgung mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen (z.B. Einkaufsmöglichkeiten, Veranstaltungen und allgemeine Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad)
Rechtsschutz
Wenn das Schlichtungsverfahren zu keiner gütlichen Einigung geführt hat, kann eine Klage bei Gericht eingebracht werden.
Schadenersatz
Stellt das Gericht eine Diskriminierung fest, steht ein Schadenersatz zu.
Im Rahmen dieser Schadenersatzverpflichtung erhalten Betroffene den Ersatz des Vermögensschadens, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der/des Schädigenden auch den entgangenen Gewinn.
Darüber hinaus gebührt als Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung bzw. die diskriminierungsbedingte Kränkung ein angemessener Geldbetrag.
Bestand die Diskriminierung in Form einer Belästigung (z.B. durch Beschimpfungen, Lächerlich-machen, Schmähungen) erhält das Diskriminierungsopfer jedenfalls den Mindestschadenersatz in Höhe von 1000 Euro.
Unterlassung
Seit 1. Jänner 2018 kann im Falle einer Diskriminierung durch Belästigung auch auf Unterlassung geklagt werden.
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