Im Folgenden erklären wir Ihnen die wichtigsten Begriffe im Detail
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Im Folgenden erklären wir Ihnen die wichtigsten Begriffe im Detail
Zumutbare Mindestarbeitszeit:
- Sie müssen bereit sein, eine Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche anzunehmen.
- Ausnahme: Sie haben Betreuungspflichten für Kinder unter 10 Jahren oder für ein behindertes Kind. Wenn es nachweislich keine Betreuung gibt, die es Ihnen ermöglicht, mindestens 20 Stunden pro Woche zu arbeiten, dann reicht es, wenn Sie bereit sind, mindestens 16 Stunden pro Woche zu arbeiten.
Zumutbare Wegzeit:
- Bei einer Vollzeit-Beschäftigung gilt: Für die Hin- und Rückreise sind jedenfalls 2 Stunden täglich zumutbar.
- Bei einer Teilzeit-Beschäftigung gilt: Für die Hin- und Rückreise sind jedenfalls 1,5 Stunden täglich zumutbar.
- Geringe Überschreitungen der täglichen Wegzeit sind immer zumutbar. Wesentliche Überschreitungen sind nur unter besonderen Umständen zumutbar – z. B. wegen besonders günstiger Arbeitsbedingungen oder der Anreise aus einer Pendlerregion.
- Falls Ihnen ein Unternehmen eine entsprechende Unterkunft bereitstellt, gelten die Wegzeiten nicht. In diesem Fall ist es zumutbar, wenn Sie nicht täglich nach Hause fahren können.
Berufsschutz:
Während der ersten 100 Tage, in denen Sie von uns aufgrund einer neuen Anwartschaft Arbeitslosengeld erhalten, ist eine Vermittlung außerhalb Ihres bisherigen Berufs zumutbar, wenn dadurch eine zukünftige Beschäftigung in Ihrem bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwert wird.
Bitte beachten Sie: Bei der Notstandshilfe gibt es keinen Berufsschutz.
Zumutbares Arbeitsentgelt:
Das Arbeitsentgelt gilt als zumutbar, wenn es mindestens dem jeweiligen Kollektivvertrag entspricht.
Entgeltschutz:
Wenn Sie aufgrund einer neuen Anwartschaft Arbeitslosengeld von uns bekommen und Ihnen eine Teilzeit-Beschäftigung oder eine Beschäftigung in einem anderen Beruf als dem bisherigen angeboten wird, gilt grundsätzlich folgendes:
- In den ersten 120 Tagen, in denen Sie von uns Arbeitslosengeld erhalten, ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeit-Beschäftigung zumutbar, wenn das angebotene Arbeitsentgelt mindestens 80 % der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entspricht.
- Ab dem 121. Tag bis zum Ende Ihres Arbeitslosengeld-Bezuges ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeit-Beschäftigung zumutbar, wenn das Arbeitsentgelt mindestens 75 % der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entspricht.
Bitte beachten Sie: Der Entgeltschutz gilt nicht bei der Notstandshilfe.
Bei der Notstandshilfe gilt eine Beschäftigung als zumutbar, wenn sie kollektivvertraglich entlohnt ist.
Einstellungsvereinbarung:
Auch wenn Sie eine Einstellungszusage haben oder wenn Sie sich zur Aufnahme einer Beschäftigung in der Zukunft verpflichtet haben, können wir Sie auf eine andere Stelle vermitteln.
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