Skip to content

Aufgaben und Rechte der Behindertenvertrauensperson

Play Video
Textlayout
Schriftgröße
Kontrast
Untertitel
###|0,32|###

Aufgaben und Rechte der Behindertenvertrauensperson

###|5,8|###
  • Die Behindertenvertrauensperson (bzw. die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter) haben die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrzunehmen. Der Betriebsrat ist verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson bei der Erfüllung dieser Aufgaben beizustehen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind ebenfalls verpflichtet, Behindertenvertrauenspersonen aktiv zu unterstützen.
###|44,96|###
  • Die Behindertenvertrauensperson und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zu überwachen. Wenn sie diesbezüglich Mängel wahrnehmen, müssen sie das dem Betriebsrat und dem Betriebsinhaber mitteilen. Sie können außerdem Vorschläge zu Themen betreffend Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung machen. Darüber hinaus weisen sie auf die besonderen Bedürfnisse der Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen mit Behinderungen hin. Einmal jährlich kann die Behindertenvertrauensperson oder ein betrauter Stellvertreter bzw. eine betraute Stellvertreterin eine Versammlung aller begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einberufen.
###|96,36|###
  • Außerdem kann sie an allen Sitzungen des Betriebsrates beratend teilnehmen.
###|104,04|###
  • Hinsichtlich der Rechtsstellung der Behindertenvertrauensperson sind die Bestimmungen für Betriebsräte sinngemäß anzuwenden. Es sind dies die in den §§ 115 bis 122 ArbVG vorgesehenen persönlichen Rechte und Pflichten der Betriebsratsmitglieder. Sie betreffen u.a. die Verschwiegenheitspflicht bezüglich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, den Anspruch auf erforderliche Freizeitgewährung unter Fortzahlung des Entgelts, den Anspruch auf Bildungsfreistellung, den Kündigungs- und Entlassungsschutz etc.
###|147,28|###
  • Auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Behindertenvertrauensperson kommen in den Genuss dieser Rechte und Pflichten und können einen Anspruch auf Freizeitgewährung, Bildungsfreistellung usw. geltend machen.
###|162,12|###
  • Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber müssen dafür sorgen, dass die Behindertenvertrauensperson und ihre Stellvertretung ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können. Sie haben die dafür geeigneten Rahmenbedingungen zu schaffen, also Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Diese müssen der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen der Behindertenvertrauensperson und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter angemessen sein und unentgeltlich bereitgestellt werden.

Accessibility Toolbar