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Kündigungsschutz

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Kündigungsschutz

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Durch den Kündigungsschutz sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderung besonders geschützt.

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Das gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Behinderungsgrad von mindestens 50% aufweisen.

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Der Behinderungsgrad muss vom Sozialministeriumservice durch Bescheid festgestellt werden.

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Die Bestimmungen zum besonderen Kündigungsschutz für begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind im Behinderteneinstellungsgesetz festgelegt.

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Der besondere Kündigungsschutz soll verhindern, dass begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in sozial ungerechtfertigter Weise gekündigt werden.

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Erhöhter Kündigungsschutz

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Erhöhter Kündigungsschutz bedeutet, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses einholen muss.

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Der Behindertenausschuss ist bei der jeweiligen Landesstelle des Sozialministeriumservice eingerichtet.

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Stimmt der Behindertenausschuss der Kündigung nicht zu, ist sie auch nicht rechtswirksam.

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In besonderen Fällen kann der Behindertenausschuss im Nachhinein die Zustimmung erteilen.

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Achtung!

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Wann ist eine Zustimmung im Nachhinein möglich?

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Wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zum Personenkreis der begünstigten Menschen gehört.

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Wird die Zustimmung nachträglich erteilt, wird die Kündigung rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Kündigung wirksam.

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Der Behindertenausschuss muss das Vorliegen eines Kündigungsgrundes, die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung und die Einhaltung des Diskriminierungsverbots prüfen.

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Die Zustimmung zur Kündigung wird in den meisten Fällen erteilt

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  • wenn der Arbeitsplatz von begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegfällt und im Unternehmen kein geeigneter Ersatzarbeitsplatz vorhanden ist
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  • wenn begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unfähig werden, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten und wenn in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist
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  • wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre arbeitsvertraglichen Pflichten beharrlich verletzen.
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Kündigungsfrist

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Die Kündigungsfrist für begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens vier Wochen.

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Wann gilt der besondere Kündigungsschutz?

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Den Kündigungsschutz gibt es erst nach einer gewissen Dauer des Arbeitsverhältnisses:

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Bei Arbeitsverhältnissen, die bis zum 31.12.2010 abgeschlossen wurden, tritt der Kündigungsschutz nach Ablauf von sechs Monaten (ab Beginn des Arbeitsverhältnisses) ein.

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Bei Arbeitsverhältnissen, die ab dem 1.1.2011 neu begründet werden, gibt es zwei Varianten:

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Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin hat bereits den Begünstigtenstatus – dann ist der Kündigungsschutz erst nach Ablauf von 4 Jahren (ab Beginn des Arbeitsverhältnisses) wirksam.

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Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin lässt den Begünstigtenstatus erst innerhalb der 4 Jahre feststellen – dann wird der Kündigungsschutz wie bisher bereits nach dem Ablauf von 6 Monaten (ab Beginn des Arbeitsverhältnisses) wirksam.

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Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Behinderung bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden hat oder erst nachträglich eingetreten ist.

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Wenn jemand auf Grund eines Arbeitsunfalles den Begünstigtenstatus erhält, dann tritt der besondere Kündigungsschutz unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses sofort ein.

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Achtung!

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Wann gilt der besondere Kündigungsschutz nicht?

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Er gilt nicht bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf endet oder bei einer berechtigten fristlosen Entlassung.

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Wenn begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Mitglieder des Betriebsrats, der Personalvertretung oder des Jugendvertrauensrates oder als Behindertenvertrauensperson oder deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter tätig sind, gelten die Kündigungsschutzbestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes.

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