Kündigungsschutz
- Aktueller Absatz
- Ganzer Text
- Text größer
- Text kleiner
- Kontrast ausschalten
- Blauer Kontrast
- Gelber Kontrast
- Untertitel EIN
- Untertitel AUS
Kündigungsschutz
Durch den Kündigungsschutz sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderung besonders geschützt.
Das gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Behinderungsgrad von mindestens 50% aufweisen.
Der Behinderungsgrad muss vom Sozialministeriumservice durch Bescheid festgestellt werden.
Die Bestimmungen zum besonderen Kündigungsschutz für begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind im Behinderteneinstellungsgesetz festgelegt.
Der besondere Kündigungsschutz soll verhindern, dass begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in sozial ungerechtfertigter Weise gekündigt werden.
Erhöhter Kündigungsschutz
Erhöhter Kündigungsschutz bedeutet, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses einholen muss.
Der Behindertenausschuss ist bei der jeweiligen Landesstelle des Sozialministeriumservice eingerichtet.
Stimmt der Behindertenausschuss der Kündigung nicht zu, ist sie auch nicht rechtswirksam.
In besonderen Fällen kann der Behindertenausschuss im Nachhinein die Zustimmung erteilen.
Achtung!
Wann ist eine Zustimmung im Nachhinein möglich?
Wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war, dass der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zum Personenkreis der begünstigten Menschen gehört.
Wird die Zustimmung nachträglich erteilt, wird die Kündigung rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Kündigung wirksam.
Der Behindertenausschuss muss das Vorliegen eines Kündigungsgrundes, die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung und die Einhaltung des Diskriminierungsverbots prüfen.
Die Zustimmung zur Kündigung wird in den meisten Fällen erteilt
- wenn der Arbeitsplatz von begünstigten behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegfällt und im Unternehmen kein geeigneter Ersatzarbeitsplatz vorhanden ist
- wenn begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unfähig werden, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten und wenn in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist
- wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre arbeitsvertraglichen Pflichten beharrlich verletzen.
Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist für begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt mindestens vier Wochen.
Wann gilt der besondere Kündigungsschutz?
Den Kündigungsschutz gibt es erst nach einer gewissen Dauer des Arbeitsverhältnisses:
Bei Arbeitsverhältnissen, die bis zum 31.12.2010 abgeschlossen wurden, tritt der Kündigungsschutz nach Ablauf von sechs Monaten (ab Beginn des Arbeitsverhältnisses) ein.
Bei Arbeitsverhältnissen, die ab dem 1.1.2011 neu begründet werden, gibt es zwei Varianten:
Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin hat bereits den Begünstigtenstatus – dann ist der Kündigungsschutz erst nach Ablauf von 4 Jahren (ab Beginn des Arbeitsverhältnisses) wirksam.
Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin lässt den Begünstigtenstatus erst innerhalb der 4 Jahre feststellen – dann wird der Kündigungsschutz wie bisher bereits nach dem Ablauf von 6 Monaten (ab Beginn des Arbeitsverhältnisses) wirksam.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Behinderung bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden hat oder erst nachträglich eingetreten ist.
Wenn jemand auf Grund eines Arbeitsunfalles den Begünstigtenstatus erhält, dann tritt der besondere Kündigungsschutz unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses sofort ein.
Achtung!
Wann gilt der besondere Kündigungsschutz nicht?
Er gilt nicht bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf endet oder bei einer berechtigten fristlosen Entlassung.
Wenn begünstigte behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Mitglieder des Betriebsrats, der Personalvertretung oder des Jugendvertrauensrates oder als Behindertenvertrauensperson oder deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter tätig sind, gelten die Kündigungsschutzbestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes.