Fachleute und Arbeitsgruppen
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Fachleute und Arbeitsgruppen
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§ 7. (1) Auf Vorschlag des bzw. der Vorsitzenden oder von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern können Fachleute mit beratender Stimme zu den Sitzungen und anderen Tätigkeiten des Steiermärkischen Monitoring-Ausschusses beigezogen werden.
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Fachleuten gebühren die gleichen Kostenersätze wie den Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern (§ 1. Abs. 5).
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(2) Der Steiermärkische Monitoring-Ausschuss kann nach Bedarf Arbeitsgruppen bilden.
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