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Behindertenpass

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Behindertenpass

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Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis, der als Nachweis der Behinderung gilt, beispielsweise bei Befreiungen von einigen Steuern und Gebühren.

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Er kann beim Sozialministeriumservice beantragt werden.

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Bei Anträgen, welche nach dem 1. September 2016 eingelangt sind, erfolgt die Ausgabe im Scheckkartenformat.

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Achtung: Der Behindertenpass ist kein Parkausweis (nach § 29b der Straßenverkehrsordnung), der das Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen ermöglicht.

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Ein solcher Parkausweis kann seit 1. Jänner 2014 ebenfalls beim Sozialministeriumservice beantragt werden.

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Der Behindertenpass ist auch kein Nachweis der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

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Weitere Informationen zum Behindertenpass, Antragstellung und den einzelnen Zusatzeintragungen sind auf der Webseite des Sozialministeriumservice abrufbar.

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Parkausweis

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Seit 2014 werden Ausweise gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO), kurz Parkausweise, vom Sozialministeriumservice gebührenfrei ausgestellt.

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Voraussetzung für die Ausstellung des Parkausweises

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Für die Ausstellung eines Parkausweises muss die Person im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sein.

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Wenn kein Behindertenpass mit dieser Zusatzeintragung vorhanden ist, muss dieser vor der Antragstellung für einen Parkausweis bei der jeweiligen Landesstelle beantragt werden.

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Antragstellung

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Der Antrag kann sowohl mittels eines Antragsformblattes als auch problemlos online gestellt werden.

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Für die Bearbeitung des Online-Antrags wird eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur benötigt.

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Dem Antrag ist ein EU-Passbild in Farbe nach den geltenden ICAO Vorschriften beizulegen.

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Abgelaufene Parkausweise

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Parkausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, haben mit 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit verloren und müssen beim Sozialministeriumservice neu beantragt werden.

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Der Parkausweis, dessen Original von einer Bezirksverwaltungsbehörde bzw. von einem Magistrat ausgestellt wurde, muss auch beispielsweise bei Änderung von Eintragungen neu beantragt werden.

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Außerdem werden keine Duplikate ausgestellt.

 

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