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Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe

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Beschäftigungspflicht und Ausgleichstaxe

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Beschäftigungspflicht

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Laut Behinderteneinstellungsgesetz (§ 1 Abs. 1) sind alle Unternehmen, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Personen beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einen begünstigten Behinderten einzustellen.

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Beispielsweise hat ein Unternehmen, das 100 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigt, die Verpflichtung, vier begünstigte Behinderte einzustellen (Pflichtzahl: vier).

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Angestellte mit bestimmten besonders schweren Behinderungen (z.B. Blinde, Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer) werden auf die Pflichtzahl doppelt angerechnet.

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Für die Einstellung von begünstigten Behinderten wird der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin von der Kommunalsteuer, der Abgabe zum Familienlastenausgleichsfonds, der Handelskammerumlage und in Wien von der U-Bahn-Steuer befreit.

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Ausgleichstaxe

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Sofern der Beschäftigungspflicht nicht oder nicht zur Gänze entsprochen wird, hat das Unternehmen pro offener Pflichtstelle und Monat eine Ausgleichstaxe zu entrichten.

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Hier finden Sie die aktuellen Ausgleichstaxen.

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Die gesamten eingehenden Ausgleichstaxen fließen in den Ausgleichstaxfonds.

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Die Mittel werden zweckgebunden für die Unterstützung der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen verwendet.

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Zuschüsse aus diesem Fonds können sowohl Betroffene selbst als auch deren Vorgesetzte erhalten.

 

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