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Parlament und Wahlen

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Parlament und Wahlen

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Grundsätze des Wahlrechts

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In der Verfassung steht: „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“

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Die Österreicherinnen und Österreicher beschließen ihre Gesetze aber nicht selbst.

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Durch die Nationalratswahl bestimmen sie Vertreterinnen und Vertreter, welche die Arbeit an den Gesetzen in ihrem Sinne erledigen sollen: die Abgeordneten zum Nationalrat.

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Parlament, Bundesregierung, Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler, Bundespräsidentin oder Bundespräsident:

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Alle von der Verfassung vorgesehenen politischen Organe leiten sich direkt oder indirekt von Wahlen ab.

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Das allgemeine freie Wahlrecht ist deshalb so wichtig, weil es garantieren soll, dass alle Bürgerinnen und Bürger das politische Geschehen mitbestimmen.

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Wer darf wählen?

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Man unterscheidet aktives und passives Wahlrecht: also das Recht zu wählen und das Recht, selbst zu einer Wahl anzutreten.

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Österreicherinnen und Österreicher dürfen ab 16 Jahren wählen und ab 18 Jahren für eine Wahl kandidieren.

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Ausnahme: Wer Bundespräsidentin oder Bundespräsident werden will, muss mindestens 35 Jahre alt sein.

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Wie wird gewählt?

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Bei der Nationalratswahl gibt es ausschließlich amtliche Stimmzettel.

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Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich am Wahltag in dafür eingerichteten Wahllokalen.

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Wer am Wahltag verhindert ist, kann seine Stimme auch mittels Briefwahl abgeben:

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Das geht im Inland und im Ausland.

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Die Wahlberechtigte bzw. der Wahlberechtigte muss dabei durch Unterschrift auf der Wahlkarte an Eides statt erklären, dass die Stimmabgabe persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst erfolgt ist.

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Die Stimme zählt aber nur, wenn die Wahlkarte spätestens am Wahltag bis 17 Uhr bei der Bezirkswahlbehörde einlangt.

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