
Parlament und Wahlen
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Parlament und Wahlen
Grundsätze des Wahlrechts
In der Verfassung steht: „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.“
Die Österreicherinnen und Österreicher beschließen ihre Gesetze aber nicht selbst.
Durch die Nationalratswahl bestimmen sie Vertreterinnen und Vertreter, welche die Arbeit an den Gesetzen in ihrem Sinne erledigen sollen: die Abgeordneten zum Nationalrat.
Parlament, Bundesregierung, Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler, Bundespräsidentin oder Bundespräsident:
Alle von der Verfassung vorgesehenen politischen Organe leiten sich direkt oder indirekt von Wahlen ab.
Das allgemeine freie Wahlrecht ist deshalb so wichtig, weil es garantieren soll, dass alle Bürgerinnen und Bürger das politische Geschehen mitbestimmen.
Wer darf wählen?
Man unterscheidet aktives und passives Wahlrecht: also das Recht zu wählen und das Recht, selbst zu einer Wahl anzutreten.
Österreicherinnen und Österreicher dürfen ab 16 Jahren wählen und ab 18 Jahren für eine Wahl kandidieren.
Ausnahme: Wer Bundespräsidentin oder Bundespräsident werden will, muss mindestens 35 Jahre alt sein.
Wie wird gewählt?
Bei der Nationalratswahl gibt es ausschließlich amtliche Stimmzettel.
Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich am Wahltag in dafür eingerichteten Wahllokalen.
Wer am Wahltag verhindert ist, kann seine Stimme auch mittels Briefwahl abgeben:
Das geht im Inland und im Ausland.
Die Wahlberechtigte bzw. der Wahlberechtigte muss dabei durch Unterschrift auf der Wahlkarte an Eides statt erklären, dass die Stimmabgabe persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst erfolgt ist.
Die Stimme zählt aber nur, wenn die Wahlkarte spätestens am Wahltag bis 17 Uhr bei der Bezirkswahlbehörde einlangt.