Skip to content

Der Nationalrat „beharrt“ oder ändert

Play Video
Textlayout
Schriftgröße
Kontrast
Untertitel
###|0,68|###

Der Weg durch den Bundesrat

###|3,52|###

Der Nationalrat „beharrt“ oder ändert

###|7,76|###

In diesem Fall muss der Nationalrat noch einmal über den Gesetzesentwurf beraten.

###|14,04|###

Er kann seinen ursprünglichen Beschluss wiederholen, wofür die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten des Nationalrates erforderlich ist.

###|25,24|###

Das wird als „Beharrungsbeschluss“ bezeichnet.

###|29,16|###

Der Bundesrat kann dagegen keinen Einspruch mehr erheben.

###|32,88|###

Er kann somit nur die endgültige Beschlussfassung verzögern.

###|39|###

Man spricht daher auch von einem „suspensiven Veto“ (aufschiebenden Veto) des Bundesrates.

###|44,44|###

Wenn der Nationalrat den Gesetzesentwurf aber tatsächlich verändert, wird der Bundesrat von Neuem damit befasst.

###|54,32|###

Wenn im Bundes-Verfassungsgesetz oder in anderen Verfassungsgesetzen die Zuständigkeiten der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt werden sollen, dann ist die Zustimmung des Bundesrates notwendig.

###|69,4|###

Dieser verfügt in solchen Fällen über ein „absolutes Vetorecht“.

Accessibility Toolbar