Der Nationalrat „beharrt“ oder ändert
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Der Weg durch den Bundesrat
Der Nationalrat „beharrt“ oder ändert
In diesem Fall muss der Nationalrat noch einmal über den Gesetzesentwurf beraten.
Er kann seinen ursprünglichen Beschluss wiederholen, wofür die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten des Nationalrates erforderlich ist.
Das wird als „Beharrungsbeschluss“ bezeichnet.
Der Bundesrat kann dagegen keinen Einspruch mehr erheben.
Er kann somit nur die endgültige Beschlussfassung verzögern.
Man spricht daher auch von einem „suspensiven Veto“ (aufschiebenden Veto) des Bundesrates.
Wenn der Nationalrat den Gesetzesentwurf aber tatsächlich verändert, wird der Bundesrat von Neuem damit befasst.
Wenn im Bundes-Verfassungsgesetz oder in anderen Verfassungsgesetzen die Zuständigkeiten der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt werden sollen, dann ist die Zustimmung des Bundesrates notwendig.
Dieser verfügt in solchen Fällen über ein „absolutes Vetorecht“.