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Mitwirkungsrechte des Österreichischen Parlaments

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Parlament und Europäische Union

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Mitwirkungsrechte des Österreichischen Parlaments

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Durch den Beitritt Österreichs 1995 wurden Rechtsetzungskompetenzen an die EU abgegeben.

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Das österreichische Bundes-Verfassungsgesetz und der Vertrag von Lissabon räumen aber dem Parlament weitreichende Mitwirkungsrechte im Rahmen der EU-Gesetzgebung ein.

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Im EU-Parlament beteiligen sich direkt gewählte österreichische Abgeordnete zum EU-Parlament an der europäischen Gesetzgebung.

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Abgabe von Stellungnahmen gegenüber Mitgliedern der Bundesregierung

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Durch die Abgabe von Stellungnahmen haben sowohl Nationalrat als auch Bundesrat die Möglichkeit, bei ihnen wichtig erscheinenden Themen in der Phase der Verhandlungen im Rat der EU bzw. im Europäischen Rat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bzw. der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler eine Verhandlungsposition und sogar eine Abstimmungsposition vorzugeben.

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Eine solche Stellungnahme kann auch verbindlich sein.

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Dann darf die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bzw. die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister davon prinzipiell nur aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen abweichen.

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Das Recht zur Abgabe von Stellungnahmen ist in National- und Bundesrat den EU-Ausschüssen übertragen, kann aber in wichtigen Fällen auf Antrag ins Plenum gebracht werden.

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Subsidiaritätskontrolle

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Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass die EU nur Vorschriften in jenen Bereichen erlassen darf, die nicht besser auf regionaler oder staatlicher Ebene geregelt werden können.

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Dieses Prinzip wurde schon mit dem Vertrag von Maastricht eingeführt und gilt als eines der Grundprinzipien der EU.

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Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurden die Mitwirkungsrechte der nationalen Parlamente zur Überprüfung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips verstärkt.

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Das Subsidiaritätsprüfungsverfahren

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Die Europäische Kommission übermittelt den nationalen Parlamenten alle Vorschläge für europäische Gesetzgebungsakte.

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Sollte ein Parlament die Meinung vertreten, dass ein Vorschlag dem Subsidiaritätsprinzip widerspricht, kann es dagegen Einspruch durch Abbgabe einer begründeten Stellungnahme erheben.

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Das ist eine Art „Frühwarnmechanismus“.

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Die Abgabe ist aber nur innerhalb einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab dem Vorliegen eines Vorschlags in allen Sprachfassungen, möglich.

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Wenn eine bestimmte Anzahl von nationalen Parlamenten eine begründete Stellungnahme beschlossen hat, muss die Kommission ihren Vorschlag überprüfen.

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Das Recht zur Abgabe von begründeten Stellungnahmen ist in National- und Bundesrat ebenfalls den EU-Ausschüssen übertragen.

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Die Subsidiaritätsklage

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Außerdem gibt es für die nationalen Parlamente die Möglichkeit, beim Europäischen Gerichtshof eine Subsidiaritätsklage gegen einen bereits erlassenen Gesetzgebungsakt zu erheben.

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Dieses Klagerecht steht dem Nationalrat und dem Bundesrat unabhängig voneinander zu.

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Die Frist zur Erhebung einer Subsidiaritätsklage beträgt zwei Monate.

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Die Klagsführung übernimmt das Bundeskanzleramt im Namen des Nationalrates bzw. des Bundesrates.

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