Die Abgeordneten zum Nationalrat
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Die Abgeordneten zum Nationalrat
Die 183 Abgeordneten zum Nationalrat sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Nationalrates und der Ausschüsse, denen sie angehören, verpflichtet.
Ist eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter an der Teilnahme an einer Ausschusssitzung verhindert, wird sie oder er entweder durch ein Ersatzmitglied oder durch eine andere Abgeordnete oder einen anderen Abgeordneten desselben Klubs vertreten.
Die parlamentarischen Klubs
Zur Bewältigung ihrer vielfältigen Aufgaben können sich Abgeordnete zum Nationalrat zu einem parlamentarischen Klub zusammenschließen.
Zur Gründung eines Klubs sind mindestens fünf Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei erforderlich.
Von der Klubstärke von fünf Mandatarinnen bzw. Mandataren hängen auch einige parlamentarische Rechte ab, z.B. das Einbringen von Selbstständigen Anträgen und das Verlangen nach einer Dringlichen Anfrage oder eines Dringlichen Antrages.
Freies Mandat und Immunität
Ein Grundprinzip der repräsentativen Demokratie ist das freie Mandat.
Das bedeutet, dass die Abgeordneten bei ihrer Tätigkeit an keinen Auftrag gebunden sind.
Der ungehinderten Ausübung dieses freien Mandats dient auch die parlamentarische Immunität.
Diese sieht vor, dass Abgeordnete für Abstimmungen nie, für mündliche sowie schriftliche Äußerungen im Nationalrat nur vom Nationalrat selbst verantwortlich gemacht werden dürfen.
Auch die behördliche Verfolgung einer bzw. eines Abgeordneten ist erst nach der Zustimmung durch den Nationalrat zulässig, wenn ein Zusammenhang zwischen der vermeintlichen Tat und der Abgeordneten-Tätigkeit vermutet wird.