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Pflegefreistellung

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Pflegefreistellung

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Formen der Pflegefreistellung

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  • Pflegefreistellung im Krankheitsfall
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  • Erweiterte Pflegefreistellung im Krankheitsfall
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  • Pflegefreistellung zur Betreuung eines Kindes
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  • Pflegefreistellung zur Begleitung eines erkrankten Kindes bei Krankenhausaufenthalt
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Die Pflegefreistellung ist zwar im Urlaubsgesetz (§ 16) geregelt, jedoch kein Urlaubsanspruch.

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Vielmehr ist sie ein sondergesetzlich geregelter Anspruch auf Dienstfreistellung aus wichtigen Gründen, bei der das Entgelt weiterhin bezahlt wird.

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Für die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung ist keine Vereinbarung mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber erforderlich.

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Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, muss der Arbeitgeberseite lediglich mitgeteilt werden, dass Pflegefreistellung in Anspruch genommen wird und die erfüllten Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden.

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Bei der Art des Nachweises der Pflegebedürftigkeit hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer freie Wahl (bloße Mitteilung, ärztliches Attest).

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Die Pflegefreistellung kann bei Bedarf tageweise, aber auch nur stundenweise in Anspruch genommen werden.

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Achtung: Die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Pflegefreistellung ist ein Entlassungsgrund!

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Im Zweifelsfall empfiehlt sich daher gründlich abzuklären, ob die Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.

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Hier können Sie zu den einzelnen Teilen des Textes navigieren.

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