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Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitspension

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Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitspension

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Ob eine schwere Krankheit, ein Unfall oder psychische Probleme:

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Wer nicht mehr fähig ist zu arbeiten, kann eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension beantragen.

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Abhängig von der Berufsgruppe gibt es unterschiedliche Begriffe:

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Für Arbeiter und Arbeiterinnen gilt der Begriff Invalidität, für Angestellte der Begriff Berufsunfähigkeit und für Selbstständige der Begriff Erwerbsunfähigkeit.

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Für eine solche Pension müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.

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Seit 1. Jänner 2014 gelten dabei neue Regelungen (IP Neu) – und zwar für alle, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind.

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Für Geburtsjahrgänge bis 1963 gelten die bisherigen gesetzlichen Regelungen weiterhin.

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Änderungen durch die IP Neu

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Ist eine Person vorübergehend invalide oder so schwer krank, dass sie zeitweise nicht arbeiten kann, erhält sie Rehabilitationsgeld und soll wieder in den Arbeitsprozess integriert werden.

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Wer seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann, wird umgeschult und bekommt Umschulungsgeld.

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Nur bei dauerhafter Invalidität oder wenn eine Umschulung nicht zweckmäßig oder zumutbar ist, wird eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitspension gewährt.

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Ziel ist die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.

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Hier können Sie zu den einzelnen Teilen des Textes navigieren.

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