Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitspension
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Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeitspension
Ob eine schwere Krankheit, ein Unfall oder psychische Probleme:
Wer nicht mehr fähig ist zu arbeiten, kann eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension beantragen.
Abhängig von der Berufsgruppe gibt es unterschiedliche Begriffe:
Für Arbeiter und Arbeiterinnen gilt der Begriff Invalidität, für Angestellte der Begriff Berufsunfähigkeit und für Selbstständige der Begriff Erwerbsunfähigkeit.
Für eine solche Pension müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Seit 1. Jänner 2014 gelten dabei neue Regelungen (IP Neu) – und zwar für alle, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind.
Für Geburtsjahrgänge bis 1963 gelten die bisherigen gesetzlichen Regelungen weiterhin.
Änderungen durch die IP Neu
Ist eine Person vorübergehend invalide oder so schwer krank, dass sie zeitweise nicht arbeiten kann, erhält sie Rehabilitationsgeld und soll wieder in den Arbeitsprozess integriert werden.
Wer seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann, wird umgeschult und bekommt Umschulungsgeld.
Nur bei dauerhafter Invalidität oder wenn eine Umschulung nicht zweckmäßig oder zumutbar ist, wird eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitspension gewährt.
Ziel ist die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.
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