Hinterbliebenenpensionen
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Hinterbliebenenpensionen
Die Pensionsansprüche der Hinterbliebenen leiten sich von den Ansprüchen ab, die die bzw. der Verstorbene selbst gegenüber der Pensionsversicherung hätte.
Die bzw. der Verstorbene muss also je nach Lebensalter bestimmte Versicherungszeiten erworben haben.
Witwenpension- bzw. Witwerpension
Die Witwen- bzw. Witwerpension ist eine Leistung, die der hinterbliebenen Ehefrau bzw. dem hinterbliebenen Ehemann eine soziale Absicherung garantieren soll.
Das bedeutet: Zum Zeitpunkt des Ablebens der Partnerin bzw. des Partners muss eine aufrechte Ehe bestanden haben.
Unter speziellen Umständen (z.B. verpflichtende Unterhaltszahlungen an die Ex-Gattin bzw. den Ex-Gatten) sind auch geschiedene Ehepartner bzw. Ehepartnerinnen anspruchsberechtigt.
Alle für die Witwen- bzw. Witwerpension ausgeführten Beschreibungen sind sinngemäß auch auf eingetragene Partnerinnen bzw. Partner anzuwenden.
Ist die Mindestversicherungsdauer (Wartezeit) nicht erfüllt und wurde von der bzw. dem Verstorbenen mindestens ein Beitragsmonat erworben, so besteht Anspruch auf eine Abfindung als einmalige Leistung.
Waisenpension
Die Waisenpension ist eine Leistung, die den hinterbliebenen Kindern nach dem Tod eines versicherten Elternteils eine soziale Absicherung garantiert.
Kinder erhalten eine Halbwaisenrente, wenn ein Elternteil verstorben ist, oder eine Vollwaisenrente, wenn beide Elternteile verstorben sind.
Ein Antrag auf Waisenpension ist bei dem Versicherungsträger zu stellen, bei dem die bzw. der Verstorbene die letzten 15 Jahre überwiegend versichert war.
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