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Hinterbliebenenpensionen

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Hinterbliebenenpensionen

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Die Pensionsansprüche der Hinterbliebenen leiten sich von den Ansprüchen ab, die die bzw. der Verstorbene selbst gegenüber der Pensionsversicherung hätte.

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Die bzw. der Verstorbene muss also je nach Lebensalter bestimmte Versicherungszeiten erworben haben.

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Witwenpension- bzw. Witwerpension

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Die Witwen- bzw. Witwerpension ist eine Leistung, die der hinterbliebenen Ehefrau bzw. dem hinterbliebenen Ehemann eine soziale Absicherung garantieren soll.

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Das bedeutet: Zum Zeitpunkt des Ablebens der Partnerin bzw. des Partners muss eine aufrechte Ehe bestanden haben.

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Unter speziellen Umständen (z.B. verpflichtende Unterhaltszahlungen an die Ex-Gattin bzw. den Ex-Gatten) sind auch geschiedene Ehepartner bzw. Ehepartnerinnen anspruchsberechtigt.

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Alle für die Witwen- bzw. Witwerpension ausgeführten Beschreibungen sind sinngemäß auch auf eingetragene Partnerinnen bzw. Partner anzuwenden.

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Ist die Mindestversicherungsdauer (Wartezeit) nicht erfüllt und wurde von der bzw. dem Verstorbenen mindestens ein Beitragsmonat erworben, so besteht Anspruch auf eine Abfindung als einmalige Leistung.

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Waisenpension

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Die Waisenpension ist eine Leistung, die den hinterbliebenen Kindern nach dem Tod eines versicherten Elternteils eine soziale Absicherung garantiert.

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Kinder erhalten eine Halbwaisenrente, wenn ein Elternteil verstorben ist, oder eine Vollwaisenrente, wenn beide Elternteile verstorben sind.

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Ein Antrag auf Waisenpension ist bei dem Versicherungsträger zu stellen, bei dem die bzw. der Verstorbene die letzten 15 Jahre überwiegend versichert war.

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