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Mindestversicherungsdauer – Erfüllung der Wartezeit

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Mindestversicherungsdauer – Erfüllung der Wartezeit

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Für den Bezug einer Alterspension ist die Erfüllung einer Mindestversicherungsdauer vorgesehen.

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Es gibt folgende Möglichkeiten:

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  • 180 Versicherungsmonate (15 Versicherungsjahre) innerhalb der letzten 360 Kalendermonate (30 Jahre) oder
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  • 180 Beitragsmonate (15 Beitragsjahre) der Pflichtversicherung bzw. der freiwilligen Versicherung ohne zeitliche Lagerung oder
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  • 300 Versicherungsmonate (25 Versicherungsjahre) bis zum Stichtag.
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Alternativ dazu ist auch folgende erfüllte Wartezeit gültig:

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  • 180 Versicherungsmonate (15 Versicherungsjahre):
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  • Davon müssen mindestens 84 Versicherungsmonate (sieben Jahre) aus einer Erwerbstätigkeit heraus entstanden sein. Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, eines/einer nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3) sowie Zeiten der Familienhospizkarenz.
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Seit 1. Jänner 2017 werden auch Kindererziehungszeiten, die vor dem Jahr 2005 erworben wurden, für die Wartezeit berücksichtigt.

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