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Opferfürsorge

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Opferfürsorge

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Für Opfer der politischen Verfolgung (1933 – 1945) gilt das Opferfürsorgegesetz.

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Anspruch auf Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz haben Personen, die vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 Opfer politischer Verfolgung wurden, sowie deren Hinterbliebene.

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Die möglichen Leistungen der Opferfürsorge umfassen unter anderem die Opfer- und Hinterbliebenenrente, den Diätkostenzuschuss sowie das Sterbegeld für Hinterbliebene.

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Voraussetzung für die Opferrente

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Eine Grundvoraussetzung für den Bezug einer Opferrente (Unterhaltsrente) ist eine Amtsbescheinigung.

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Diese wird bei verfolgungsbedingter Gesundheitsschädigung, mindestens einem Jahr Haft beziehungsweise Freiheitsbeschränkung oder mindestens sechs Monaten KZ-Haft ausgestellt.

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Wenn das Opfer aufgrund der Verfolgung gestorben ist, ist die Amtsbescheinigung auch für Hinterbliebene vorgesehen.

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Seit 1. März 2002 besteht ein Rentenanspruch auch dann, wenn eine Amtsbescheinigung ausschließlich wegen Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem 27. April 1945 nicht ausgestellt werden kann oder konnte.

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Unterhaltsrente und Hinterbliebenenrente

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Die Unterhaltsrente dient zur Sicherung des Lebensunterhaltes und ist von der Höhe des sonstigen Einkommens abhängig.

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Die Hinterbliebenenrente ist einkommensunabhängig.

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Für Opfer der politischen Verfolgung gibt es noch weitere Leistungen, wie beispielsweise die Anerkennung von begünstigten Pensionszeiten oder Geldleistungen aus dem Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus.

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Anträge und nähere Informationen stellt das Sozialministeriumservice zur Verfügung.

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