Opferfürsorge
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Opferfürsorge
Für Opfer der politischen Verfolgung (1933 – 1945) gilt das Opferfürsorgegesetz.
Anspruch auf Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz haben Personen, die vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 Opfer politischer Verfolgung wurden, sowie deren Hinterbliebene.
Die möglichen Leistungen der Opferfürsorge umfassen unter anderem die Opfer- und Hinterbliebenenrente, den Diätkostenzuschuss sowie das Sterbegeld für Hinterbliebene.
Voraussetzung für die Opferrente
Eine Grundvoraussetzung für den Bezug einer Opferrente (Unterhaltsrente) ist eine Amtsbescheinigung.
Diese wird bei verfolgungsbedingter Gesundheitsschädigung, mindestens einem Jahr Haft beziehungsweise Freiheitsbeschränkung oder mindestens sechs Monaten KZ-Haft ausgestellt.
Wenn das Opfer aufgrund der Verfolgung gestorben ist, ist die Amtsbescheinigung auch für Hinterbliebene vorgesehen.
Seit 1. März 2002 besteht ein Rentenanspruch auch dann, wenn eine Amtsbescheinigung ausschließlich wegen Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem 27. April 1945 nicht ausgestellt werden kann oder konnte.
Unterhaltsrente und Hinterbliebenenrente
Die Unterhaltsrente dient zur Sicherung des Lebensunterhaltes und ist von der Höhe des sonstigen Einkommens abhängig.
Die Hinterbliebenenrente ist einkommensunabhängig.
Für Opfer der politischen Verfolgung gibt es noch weitere Leistungen, wie beispielsweise die Anerkennung von begünstigten Pensionszeiten oder Geldleistungen aus dem Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus.
Anträge und nähere Informationen stellt das Sozialministeriumservice zur Verfügung.