Freiwilliges Pensionssplitting
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Freiwilliges Pensionssplitting
Seit 2005 gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplittings.
Damit kann der Elternteil, der sich nicht überwiegend der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, für die ersten sieben Jahre bis zu 50 Prozent der Pensionskontogutschrift auf das Pensionskonto des Elternteils übertragen lassen, der sich überwiegend der Kindererziehung widmet.
Eine solche Übertragung kann bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des jüngsten Kindes beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragt werden.
Das Pensionssplitting wurde eingeführt, um auf freiwilliger Basis den durch die Kindererziehungszeit entstehenden Verlust durch Einschränkung der Erwerbstätigkeit auf dem Pensionskonto zwischen Eltern auszugleichen.
Wie viel kann übertragen werden?
Die Übertragungshöhe kann für jedes einzelne Jahr entschieden werden.
Dabei sind folgende gesetzliche Grenzen zu beachten:
- Es können nur Gutschriften aus einer Erwerbstätigkeit übertragen werden. Gutschriften aus einem Versicherungsschutz wegen Arbeitslosigkeit, Kranken-, Wochen- oder Übergangsgeldbezug, Präsenz- oder Zivildienst, Kindererziehung oder einer freiwilligen Versicherung sind nicht übertragbar.
- In jedem Kalenderjahr können höchstens 50 Prozent der Gutschrift aus Erwerbstätigkeit übertragen werden.
- Es kann nur so viel übertragen werden, dass im Pensionskonto des übernehmenden Elternteils die Jahres-Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten wird.
- Die Übertragung kann als Betrag erfolgen oder als Prozentsatz der Gutschrift. Der zulässige Betrag wird vom zuständigen Pensionsversicherungsträger berechnet.
- Es sind Übertragungen für maximal 14 Kalenderjahre möglich.