Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Pensionssplitting
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Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Pensionssplitting
Viele Mütter und Väter schränken ihre Erwerbstätigkeit ein, um sich der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder zu widmen.
Kindererziehungszeiten in der Pensionsversicherung
Versicherungszeiten sind nicht nur solche Zeiten, in denen ein Beitrag entrichtet wurde (Beitragszeiten), auch Zeiten der Kindererziehung gelten als Versicherungsmonate.
Kindererziehungszeiten werden dabei grundsätzlich pro Kind jenem Elternteil angerechnet, welcher das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat.
In der Pensionsversicherung werden bis zu vier Jahre (48 Monate pro Kind, 60 Monate bei Mehrlingsgeburten) als Kindererziehungszeiten angerechnet.
Mit dieser Regelung werden Lücken im Versicherungsverlauf vermieden und der spätere Pensionsanspruch erhöht.
Für Zeiten der Kindererziehung wird eine monatliche Beitragsgrundlage herangezogen und am persönlichen Pensionskonto angerechnet.
Dieser Wert wird jährlich angepasst (erhöht).
Als Kinder gelten leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder.
Überschneiden sich Kindererziehungszeiten durch die Geburt eines weiteren Kindes, endet die Kindererziehungszeit für das erste Kind mit Beginn der Kindererziehungszeit für das zweite Kind.
Liegt während der Kindererziehungszeit eine Erwerbstätigkeit vor, wird dieser Zeitraum als einfache Versicherungszeit berücksichtigt.
Für die spätere Pensionshöhe wird jedoch die für die Kindererziehungszeit festgelegte Beitragsgrundlage hinzugeschlagen.
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