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Heimopfer

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Heimopfer

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Opfer von Gewalt können unter bestimmten Bedingungen Entschädigungsleistungen nach dem Heimopferrentengesetz zuerkannt bekommen.

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Wer als Kind oder Jugendlicher in der Zeit nach 9. Mai 1945 bis 31. Dezember 1999 in einer der folgenden Einrichtungen war:

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  • in Kinder- und Jugendheimen
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  • in Krankenanstalten der Gebietskörperschaften,
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  • der Gemeindeverbände,
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  • der Kirchen oder in entsprechenden privaten Einrichtungen, sofern diese für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden,
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  • oder in Pflegefamilien,
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und dort Opfer von Gewalt wurde und dafür vom Träger der Einrichtung eine pauschalierte Entschädigungsleistung erhalten hat, erhält eine monatliche Rentenzahlung.

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Diese erhält man ab Erreichen des Regelpensionsalters bzw. ab Pensionsantritt auf Antrag, nach dem Heimopferrentengesetz.

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Betroffene, die eine laufende Mindestsicherung erhalten und wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitsprozess befreit sind, sind dabei Bezieherinnen und Beziehern einer Eigenpension gleichgestellt.

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Ebenso sind Bezieherinnen und Bezieher eines Rehabilitationsgeldes oder einer Waisenpension wegen Erwerbsunfähigkeit einbezogen.

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Die Rentenleistung wird ab Juli 2017 ausbezahlt und ab 2018 valorisiert.

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Sie gilt nicht als Einkommen, ist unpfändbar und hat keine Auswirkung auf das jeweilige Existenzminimum.

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Eine Verfassungsbestimmung stellt sicher, dass die Leistung auch nicht als Einkommen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder gilt und auch nicht auf diese Geldleistungen anzurechnen ist.

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Der Betrag wird also brutto für netto ausbezahlt.

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Die Entscheidung über die Rentenleistung fällt der zuständige Sozialversicherungsträger oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, das Sozialministeriumservice mit Bescheid.

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Dagegen kann beim Arbeits- und Sozialgericht geklagt werden.

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Die Rente wird mit dem Folgemonat des Antrags gewährt.

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Die Rentenleistung gebührt für die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension (bzw. des Rehabilitationsgeldes).

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Betroffene Personen, die keine einmalige Entschädigungsleistung bekommen haben, müssen die ihnen zugefügte vorsätzliche Gewalt wahrscheinlich machen.

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Sie können sich auch direkt an die Volksanwaltschaft wenden, die eine weisungsfreie Rentenkommission eingerichtet hat, der Vertreter von Opferhilfeorganisationen angehören.

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Ihre Aufgabe ist es, Vorschläge für die schriftlich begründeten Empfehlungen der Volksanwaltschaft zu erstatten, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rentengewährung vorliegen.

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Die Entscheidung über die Rente obliegt jedoch dem Entscheidungsträger (Sozialversicherungsträger bzw. Sozialministeriumservice), dieser ist nicht an die Empfehlung gebunden.

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Die Kommission kann auch im Vorfeld der Empfehlung Clearingberichte der für die jeweiligen Opfer maßgeblichen Ansprechpartner und Institutionen einholen oder selbst Erhebungen durchführen.

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