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Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen

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Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen

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Das Sozialministeriumservice bietet Beratung zu geeigneten Hilfsmitteln an, sowohl zur Arbeitsplatzanpassung als auch für Erleichterungen im privaten Lebensbereich.

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Ist ein Ankauf nicht zweckmäßig oder gewünscht, können manche Hilfsmittel bei verschiedenen Institutionen, z.B. Anbietern von sozialen Diensten, Sanitätshäusern und Krankenkassen gegen Gebühr ausgeliehen werden.

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Näheres zu Hilfsmitteln und Heilbehelfen ist in der EIN:BLICK Broschüre 3 (Rehabilitation) zusammengefasst.

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Broschüre 7 aus der Reihe informiert über die verschiedenen finanziellen Möglichkeiten.

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Alle EIN:BLICK Broschüren stehen im Broschürenservice zum Download zur Verfügung.

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Assistenz- und Therapiebegleithunde

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Im Bundesbehindertengesetz (BBG) sind die Voraussetzungen für die Anerkennung von Assistenz- und Therapiehunden und Therapiebegleithunden und deren qualitätsorientierte Beurteilung festgelegt.

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Mit dieser für ganz Österreich geltenden Regelung wurde Klarheit geschaffen, welche Hunde rechtlich als „Assistenzhund“ und als „Therapiebegleithund“ gelten.

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Nur jene Hunde, welche die gem. § 39a BBG vorgeschriebenen Prüfungen bestehen, werden von öffentlichen Stellen und Fördereinrichtungen anerkannt.

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Nähere Bestimmungen für die Beurteilung von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden wurden in Form von Richtlinien erlassen.

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Diese Richtlinien stehen zum Download zur Verfügung.

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Weitere Informationen finden Sie im Bereich Förderungen und Richtlinien.

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Ausführliche Informationen zu den Beurteilungen erhalten Sie bei der vom Sozialministerium mit der Abwicklung der Beurteilungen beauftragten Prüfstelle beim Messerli Forschungsinstitut der Veterinärmedizinischen Universität Wien.

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Bei Fragen zu einer Förderung für die Anschaffung eines Assistenzhundes und deren Eintragung in den Behindertenpass steht Ihnen die örtlich zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice zur Verfügung.

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Basierend auf der österreichweit einheitlichen Definition von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden können durch Bund, Länder, Gemeinden, Verkehrsverbände und private Organisationen in ihrem Zuständigkeitsbereich Zugangsregelungen und Ausnahmebestimmungen vom Hundeverbot erlassen werden.

 

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