Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen
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Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen
Das Sozialministeriumservice bietet Beratung zu geeigneten Hilfsmitteln an, sowohl zur Arbeitsplatzanpassung als auch für Erleichterungen im privaten Lebensbereich.
Ist ein Ankauf nicht zweckmäßig oder gewünscht, können manche Hilfsmittel bei verschiedenen Institutionen, z.B. Anbietern von sozialen Diensten, Sanitätshäusern und Krankenkassen gegen Gebühr ausgeliehen werden.
Näheres zu Hilfsmitteln und Heilbehelfen ist in der EIN:BLICK Broschüre 3 (Rehabilitation) zusammengefasst.
Broschüre 7 aus der Reihe informiert über die verschiedenen finanziellen Möglichkeiten.
Alle EIN:BLICK Broschüren stehen im Broschürenservice zum Download zur Verfügung.
Assistenz- und Therapiebegleithunde
Im Bundesbehindertengesetz (BBG) sind die Voraussetzungen für die Anerkennung von Assistenz- und Therapiehunden und Therapiebegleithunden und deren qualitätsorientierte Beurteilung festgelegt.
Mit dieser für ganz Österreich geltenden Regelung wurde Klarheit geschaffen, welche Hunde rechtlich als „Assistenzhund“ und als „Therapiebegleithund“ gelten.
Nur jene Hunde, welche die gem. § 39a BBG vorgeschriebenen Prüfungen bestehen, werden von öffentlichen Stellen und Fördereinrichtungen anerkannt.
Nähere Bestimmungen für die Beurteilung von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden wurden in Form von Richtlinien erlassen.
Diese Richtlinien stehen zum Download zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie im Bereich Förderungen und Richtlinien.
Ausführliche Informationen zu den Beurteilungen erhalten Sie bei der vom Sozialministerium mit der Abwicklung der Beurteilungen beauftragten Prüfstelle beim Messerli Forschungsinstitut der Veterinärmedizinischen Universität Wien.
Bei Fragen zu einer Förderung für die Anschaffung eines Assistenzhundes und deren Eintragung in den Behindertenpass steht Ihnen die örtlich zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice zur Verfügung.
Basierend auf der österreichweit einheitlichen Definition von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden können durch Bund, Länder, Gemeinden, Verkehrsverbände und private Organisationen in ihrem Zuständigkeitsbereich Zugangsregelungen und Ausnahmebestimmungen vom Hundeverbot erlassen werden.