Behindertenpass
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Behindertenpass
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis, der als Nachweis der Behinderung gilt, beispielsweise bei Befreiungen von einigen Steuern und Gebühren.
Er kann beim Sozialministeriumservice beantragt werden.
Bei Anträgen, welche nach dem 1. September 2016 eingelangt sind, erfolgt die Ausgabe im Scheckkartenformat.
Achtung: Der Behindertenpass ist kein Parkausweis (nach § 29b der Straßenverkehrsordnung), der das Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen ermöglicht.
Ein solcher Parkausweis kann seit 1. Jänner 2014 ebenfalls beim Sozialministeriumservice beantragt werden.
Der Behindertenpass ist auch kein Nachweis der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Weitere Informationen zum Behindertenpass, Antragstellung und den einzelnen Zusatzeintragungen sind auf der Webseite des Sozialministeriumservice abrufbar.
Parkausweis
Seit 2014 werden Ausweise gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO), kurz Parkausweise, vom Sozialministeriumservice gebührenfrei ausgestellt.
Voraussetzung für die Ausstellung des Parkausweises
Für die Ausstellung eines Parkausweises muss die Person im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sein.
Wenn kein Behindertenpass mit dieser Zusatzeintragung vorhanden ist, muss dieser vor der Antragstellung für einen Parkausweis bei der jeweiligen Landesstelle beantragt werden.
Antragstellung
Der Antrag kann sowohl mittels eines Antragsformblattes als auch problemlos online gestellt werden.
Für die Bearbeitung des Online-Antrags wird eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur benötigt.
Dem Antrag ist ein EU-Passbild in Farbe nach den geltenden ICAO Vorschriften beizulegen.
Abgelaufene Parkausweise
Parkausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, haben mit 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit verloren und müssen beim Sozialministeriumservice neu beantragt werden.
Der Parkausweis, dessen Original von einer Bezirksverwaltungsbehörde bzw. von einem Magistrat ausgestellt wurde, muss auch beispielsweise bei Änderung von Eintragungen neu beantragt werden.
Außerdem werden keine Duplikate ausgestellt.