Besuchsbegleitung
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Besuchsbegleitung
Mit der vom Sozialministerium geförderten Besuchsbegleitung können persönliche Kontakte zwischen einkommensschwachen besuchsberechtigten Elternteilen und ihren nicht im selben Haushalt lebenden Kindern aufrechterhalten bzw. neu- oder wiederangebahnt werden.
Seit 2010 haben in erster Linie armutsgefährdete und von sozialer Ausgrenzung bedrohte besuchsberechtigte Elternteile und ihre nicht im selben Haushalt lebenden Kinder die Möglichkeit, kostenlose Besuchsbegleitung in Anspruch zu nehmen.
Der Zeitraum für die kostenlose Inanspruchnahme der Besuchsbegleitung ist grundsätzlich auf 1 Jahr (40 Stunden), für psychisch kranke oder behinderte besuchende Elternteile und/oder Kinder auf 2 Jahre (80 Stunden) beschränkt.
Gesetzliche Grundlage der Besuchsbegleitung ist § 111 Außerstreitgesetz.
Ab der Vertragsperiode 2019–2020 regelt die Sonderrichtlinie „Gewährung einer Förderung der Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 Außerstreitgesetz“ vom 25. Jänner 2019 die allgemein geltenden Bedingungen für den Abschluss eines Vertrages zwischen einer Förderungswerberin bzw. einem Förderungswerber und der Förderungsgeberin.
Gesetzliche Grundlage der Besuchsbegleitung
Auf Grundlage des § 111 Außerstreitgesetz kann die Besuchsbegleitung auf Antrag oder von Amts wegen durch das Gericht angeordnet werden.
Neben der Anordnung der Besuchsbegleitung mittels Beschluss durch das Gericht werden auch Fälle gerichtlich protokollierter Einigung der Eltern im außerstreitigen Verfahren gefördert.
Das Sozialministerium fördert gemeinnützige Organisationen, welche die Besuchsbegleitung im Sinne der oben angeführten Bedingungen durchführen.
Weitere Informationen zu Förderungen finden Sie im Bereich Förderungen und Richtlinien.