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Besuchsbegleitung

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Besuchsbegleitung

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Mit der vom Sozialministerium geförderten Besuchsbegleitung können persönliche Kontakte zwischen einkommensschwachen besuchsberechtigten Elternteilen und ihren nicht im selben Haushalt lebenden Kindern aufrechterhalten bzw. neu- oder wiederangebahnt werden.

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Seit 2010 haben in erster Linie armutsgefährdete und von sozialer Ausgrenzung bedrohte besuchsberechtigte Elternteile und ihre nicht im selben Haushalt lebenden Kinder die Möglichkeit, kostenlose Besuchsbegleitung in Anspruch zu nehmen.

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Der Zeitraum für die kostenlose Inanspruchnahme der Besuchsbegleitung ist grundsätzlich auf 1 Jahr (40 Stunden), für psychisch kranke oder behinderte besuchende Elternteile und/oder Kinder auf 2 Jahre (80 Stunden) beschränkt.

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Gesetzliche Grundlage der Besuchsbegleitung ist § 111 Außerstreitgesetz.

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Ab der Vertragsperiode 2019–2020 regelt die Sonderrichtlinie „Gewährung einer Förderung der Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 Außerstreitgesetz“ vom 25. Jänner 2019 die allgemein geltenden Bedingungen für den Abschluss eines Vertrages zwischen einer Förderungswerberin bzw. einem Förderungswerber und der Förderungsgeberin.

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Gesetzliche Grundlage der Besuchsbegleitung

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Auf Grundlage des § 111 Außerstreitgesetz kann die Besuchsbegleitung auf Antrag oder von Amts wegen durch das Gericht angeordnet werden.

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Neben der Anordnung der Besuchsbegleitung mittels Beschluss durch das Gericht werden auch Fälle gerichtlich protokollierter Einigung der Eltern im außerstreitigen Verfahren gefördert.

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Das Sozialministerium fördert gemeinnützige Organisationen, welche die Besuchsbegleitung im Sinne der oben angeführten Bedingungen durchführen.

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Weitere Informationen zu Förderungen finden Sie im Bereich Förderungen und Richtlinien.

 

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