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Behindertenvertrauenspersonen

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Behindertenvertrauenspersonen

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Aufgabe der Behindertenvertrauensperson ist es, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Menschen mit Behinderungen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder der Personalvertretung wahrzunehmen.

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In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte beschäftigt werden, sind von diesen eine Behindertenvertrauensperson und – je nach Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderung – bis zu drei Vertretungspersonen zu wählen.

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Aufgaben und Rechte der Behindertenvertrauensperson

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Die Behindertenvertrauensperson hat insbesondere

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  • darüber zu wachen, dass arbeitsrechtliche Vorschriften für Angestellte mit Behinderungen eingehalten werden,
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  • wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat, der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls dem Arbeitsinspektorat mitzuteilen und auf die Beseitigung der Mängel hinzuwirken,
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  • Vorschläge in Fragen der Beschäftigung und der Aus- und Weiterbildung beruflicher und medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen zu erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse von Angestellten mit Behinderungen hinzuweisen.
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Die Behindertenvertrauensperson ist außerdem berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsrates (der Personalvertretung) und des Betriebsausschusses beratend teilzunehmen.

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Der Betriebsrat (bzw. die Personalvertretung im öffentlichen Dienst) ist verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson bei der Wahrnehmung ihrer Belange beizustehen und sie im dafür erforderlichen Ausmaß zu informieren.

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Wenngleich die gesetzliche Verpflichtung wichtig ist, funktioniert eine Zusammenarbeit natürlich nur, wenn sie von beiden Seiten gelebt wird.

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In größer strukturierten Unternehmen gibt es neben der betrieblichen Behindertenvertrauensperson – wie bei den Betriebsräten – auch die Ebenen der Zentralbehindertenvertrauensperson und der Konzernbehindertenvertrauensperson.

 

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