Behindertenvertrauenspersonen
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Behindertenvertrauenspersonen
Aufgabe der Behindertenvertrauensperson ist es, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Menschen mit Behinderungen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder der Personalvertretung wahrzunehmen.
In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte beschäftigt werden, sind von diesen eine Behindertenvertrauensperson und – je nach Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderung – bis zu drei Vertretungspersonen zu wählen.
Aufgaben und Rechte der Behindertenvertrauensperson
Die Behindertenvertrauensperson hat insbesondere
- darüber zu wachen, dass arbeitsrechtliche Vorschriften für Angestellte mit Behinderungen eingehalten werden,
- wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat, der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls dem Arbeitsinspektorat mitzuteilen und auf die Beseitigung der Mängel hinzuwirken,
- Vorschläge in Fragen der Beschäftigung und der Aus- und Weiterbildung beruflicher und medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen zu erstatten und auf die besonderen Bedürfnisse von Angestellten mit Behinderungen hinzuweisen.
Die Behindertenvertrauensperson ist außerdem berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsrates (der Personalvertretung) und des Betriebsausschusses beratend teilzunehmen.
Der Betriebsrat (bzw. die Personalvertretung im öffentlichen Dienst) ist verpflichtet, der Behindertenvertrauensperson bei der Wahrnehmung ihrer Belange beizustehen und sie im dafür erforderlichen Ausmaß zu informieren.
Wenngleich die gesetzliche Verpflichtung wichtig ist, funktioniert eine Zusammenarbeit natürlich nur, wenn sie von beiden Seiten gelebt wird.
In größer strukturierten Unternehmen gibt es neben der betrieblichen Behindertenvertrauensperson – wie bei den Betriebsräten – auch die Ebenen der Zentralbehindertenvertrauensperson und der Konzernbehindertenvertrauensperson.