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Bauliche Barrierefreiheit

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Bauliche Barrierefreiheit

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Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) verpflichtet durch § 8 Abs. 2 den Bund, geeignete und konkret erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Leistungen und Angeboten zu ermöglichen.

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Der Bund musste einen Plan zum Abbau baulicher Barrieren für die von ihm genutzten Gebäude erstellen und etappenweise umsetzen (als Teil des Etappenplans Bundesbauten).

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Das Sozialministerium hat seinen mehrstufigen Etappenplan in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsministerium bereits erfolgreich umgesetzt.

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Der Österreichische Behindertenrat (ehemals ÖAR) wurde in den Etappenplan eingebunden.

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Er stellte nach eingehender Überprüfung fest, dass das Objekt Stubenring 1 weitgehend barrierefrei ist.

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Das Regierungsgebäude Stubenring 1 ist für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und vollständig nutzbar.

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Dabei wurden die derzeitigen ÖNORMEN (B 1600, V 2102, V 2105) berücksichtigt und das historische, unter Denkmalschutz befindliche Gebäude bestmöglich baulich barrierefrei ausgestattet.

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Der privatrechtlich angemietete Standort Favoritenstraße 4 ist ebenfalls nach Maßgabe der baulichen und rechtlichen Möglichkeiten baulich barrierefrei.

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Das Sozialministerium arbeitet auch weiterhin an der Einhaltung und Verbesserung der Barrierefreiheit.

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Dazu zählt die Erleichterung der Orientierung in den Gebäuden beider Standorte, beispielsweise die Fluchtwegsicherung, ein taktiles Leitsystem und visuelle Orientierungshilfen.

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Nach erfolgter Anmeldung bei der Gegensprechanlage werden Menschen mit Behinderung durch Bedienstete des Ressorts im Eingangsbereich des Hauses Stubenring 1 sowie am Standort Favoritenstraße 7 persönlich abgeholt.

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