Bauliche Barrierefreiheit
- Aktueller Absatz
- Ganzer Text
- Text größer
- Text kleiner
- Kontrast ausschalten
- Blauer Kontrast
- Gelber Kontrast
- Untertitel EIN
- Untertitel AUS
Bauliche Barrierefreiheit
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) verpflichtet durch § 8 Abs. 2 den Bund, geeignete und konkret erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Leistungen und Angeboten zu ermöglichen.
Der Bund musste einen Plan zum Abbau baulicher Barrieren für die von ihm genutzten Gebäude erstellen und etappenweise umsetzen (als Teil des Etappenplans Bundesbauten).
Das Sozialministerium hat seinen mehrstufigen Etappenplan in Zusammenarbeit mit dem Wirtschaftsministerium bereits erfolgreich umgesetzt.
Der Österreichische Behindertenrat (ehemals ÖAR) wurde in den Etappenplan eingebunden.
Er stellte nach eingehender Überprüfung fest, dass das Objekt Stubenring 1 weitgehend barrierefrei ist.
Das Regierungsgebäude Stubenring 1 ist für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und vollständig nutzbar.
Dabei wurden die derzeitigen ÖNORMEN (B 1600, V 2102, V 2105) berücksichtigt und das historische, unter Denkmalschutz befindliche Gebäude bestmöglich baulich barrierefrei ausgestattet.
Der privatrechtlich angemietete Standort Favoritenstraße 4 ist ebenfalls nach Maßgabe der baulichen und rechtlichen Möglichkeiten baulich barrierefrei.
Das Sozialministerium arbeitet auch weiterhin an der Einhaltung und Verbesserung der Barrierefreiheit.
Dazu zählt die Erleichterung der Orientierung in den Gebäuden beider Standorte, beispielsweise die Fluchtwegsicherung, ein taktiles Leitsystem und visuelle Orientierungshilfen.
Nach erfolgter Anmeldung bei der Gegensprechanlage werden Menschen mit Behinderung durch Bedienstete des Ressorts im Eingangsbereich des Hauses Stubenring 1 sowie am Standort Favoritenstraße 7 persönlich abgeholt.
Zurück zur Übersicht