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Informationen zum Behindertenanwalt und Schlichtungsverfahren

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Informationen zum Behindertenanwalt und Schlichtungsverfahren

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Liebe Besucherinnen und Besucher der Webseite der Behindertenanwaltschaft!

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Ich freue mich sehr, Sie als Behindertenanwalt in Gleichstellungsfragen unterstützen und beraten zu dürfen.

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In dem folgenden Video erhalten Sie Informationen über die Aufgaben der Behindertenanwaltschaft und darüber, was Sie tun können, wenn Sie sich im Zusammenhang mit einer Behinderung diskriminiert fühlen.

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Danach stellt dieses Video einige ausgewählte Fälle aus der Beratungspraxis der Behindertenanwaltschaft vor.

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Die Aufgaben des Behindertenanwalts

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Der Behindertenanwalt ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes oder des Behinderteneinstellungsgesetzes diskriminiert fühlen.

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Der Behindertenanwalt hält Sprechtage in ganz Österreich ab und ist in Ausübung seiner Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

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Bei Bedarf berät und unterstützt der Behindertenanwalt Menschen mit Behinderungen im Rahmen des Schlichtungsverfahrens und kann bei Bedarf auch als Vertrauensperson daran teilnehmen.

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Folgende Kontaktmöglichkeiten zur Behindertenanwaltschaft stehen zur Verfügung:

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Per E-Mail: office@behindertenanwalt.gv.at

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Per Fax: 01 71100 862237

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Per Telefon: 0800 80 80 16 kostenlos aus ganz Österreich

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Postanschrift: Behindertenanwalt – Babenbergerstraße 5/4 in 1010 Wien

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Falls Sie zu einem Sprechtag oder einem Beratungstermin eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher benötigen, verständigen Sie uns bitte ehestmöglich.

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Schutz vor Diskriminierung

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Der Schutz vor Diskriminierung gilt für Menschen mit Behinderungen und Personen, die aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer behinderten Person diskriminiert werden.

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Dabei gilt der Diskriminierungsschutz für Arbeitsverhältnisse sowie für die sonstige Arbeitswelt.

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Damit wird beispielsweise die Berufsberatung, Berufsausbildung und Umschulung bezeichnet.

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Der Diskriminierungsschutz gilt auch für den Zugang zu öffentlichen Waren und Dienstleistungen wie Restaurants, Banken, Ordinationen, Veranstaltungen, öffentliche Verkehrsmittel, Webseiten oder Abschlüsse von Versicherungen sowie im Rahmen der Bundesverwaltung, beispielsweise im Schulwesen oder beim Zugang zu öffentlichen Bundesgebäuden.

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Rechtsfolgen einer Diskriminierung

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Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes besteht Anspruch auf Schadenersatz, im Arbeitsrecht besteht teilweise auch ein Anspruch auf die vorenthaltene Leistung.

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Die Rechtsfolgen können bei Gericht eingeklagt werden.

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Vor Einbringung der Klage ist ein Schlichtungsverfahren vor dem Sozialministeriumservice zwingend notwendig.

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Das Schlichtungsverfahren

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Das Schlichtungsverfahren findet bei der jeweiligen Landesstelle des Sozialministeriumservice statt.

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Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, im gemeinsamen Gespräch mit dem Schlichtungspartner, der mutmaßlich eine Diskriminierung begangen hat, eine gute Lösung zu finden.

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Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos und für den Schlichtungspartner grundsätzlich freiwillig.

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Eine neutrale Person des Sozialministeriumservice moderiert das Schlichtungsgespräch.

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Die Behindertenanwaltschaft nimmt auf Wunsch unserer Klientinnen und Klienten als Vertrauensperson an Schlichtungen teil.

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Sollten auch Sie Interesse an der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens haben und wollen die Behindertenanwaltschaft zur Unterstützung hinzuziehen, kontaktieren Sie uns bitte mit Ihrem Anliegen unter office@behindertenanwalt.gv.at.

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In den nächsten Kapiteln stellen wir Ihnen einige ausgewählte Schlichtungsverfahren aus der Beratungspraxis der Behindertenanwaltschaft vor.

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Ausgewählte Schlichtungsfälle von Menschen mit Hörbehinderungen

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Nun stellen wir Ihnen Schlichtungen aus der Beratungspraxis der Behindertenanwaltschaft vor, die speziell die Lebensbereiche und mögliche Diskriminierungen von Menschen mit Hörbeeinträchtigung betreffen.

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Die Schlichtungen sollen zeigen, welche Lösungsmöglichkeiten in den vorgestellten Situationen umgesetzt wurden.

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Schlichtung „Kommunikative Barriere bei Dienstbesprechungen“:

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Der Dienstnehmer fühlte sich durch mangelnde Gebärdensprachdolmetschung im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses auf Grund seiner Behinderung diskriminiert und leitete beim Bundessozialamt ein Schlichtungsverfahren gemäß § 14 ff Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz ein.

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Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens vereinbarten die Schlichtungsparteien, dass in Zukunft bei Dienstbesprechungen der Dienstgeber einen Gebärdensprachdolmetscher/eine Gebärdensprachdolmetscherin beizieht.

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In Fällen, in denen kein Gebärdensprachdolmetscher bzw. keine Gebärdensprachdolmetscherin zur Verfügung steht, werden die Informationen schriftlich den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht.

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Schlichtung „Studienzulassung hörbehinderter Personen an Universitäten“:

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Im Rahmen einer Aufnahmeprüfung für ein Universitätsstudium fühlte sich eine Person im Zusammenhang mit einer Sinnesbehinderung diskriminiert.

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Die Behinderung wirke sich in der konkreten Prüfungssituation, einer dicht besetzen großen Halle, negativ auf die Konzentrationsfähigkeit und damit auf die maßgebliche Prüfungsleistung aus.

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Der Mann wandte sich daraufhin an die Behindertenanwaltschaft, welche ihm die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gemäß §§ 14 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz empfahl und ihn wunschgemäß als Vertrauensperson zur Schlichtung begleitete.

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Im Schlichtungsgespräch konnte vereinbart werden, dass der Klient für einen neuerlichen Prüfungsantritt eine bessere Unterstützung, u.a. einen abgeschirmten Prüfungsraum, erhalten könne.

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Ferner verpflichtete sich die Universität, den Aufnahmetest unter besonderer Berücksichtigung von Behinderungen wissenschaftlich zu bearbeiten, um zukünftig mögliche Diskriminierungen in den Aufgabenstellungen zu vermeiden.

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Schlichtung „Öffentliche Veranstaltung mit Gebärdensprachdolmetschung“:

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Im Rahmen eines Kulturprogramms bot eine Institution Stadtführungen an.

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Während der Führungen wurden die besichtigten Orte beschrieben und geschichtliche Hintergrundinformationen vermittelt.

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Eine Person mit Hörbehinderung interessierte sich für die Teilnahme an einer Stadtführung und fragte an, ob die Führung auch in Gebärdensprache angeboten würde, oder – gegen Erstattung – selbst ein Gebärdensprachdolmetscher/eine Gebärdensprachdolmetscherin beauftragt werden solle.

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Der Interessentin wurde mitgeteilt, sie müsse eine/n eigene/n Gebärdensprachdolmetscher/in mitnehmen.

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In weiterer Folge verweigerte die Anbieterin jedoch die Erstattung der so entstandenen Kosten.

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Die Person wandte sich daher an die Behindertenanwaltschaft, welche die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens empfahl.

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Güter und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, müssen diskriminierungsfrei, d.h. auch barrierefrei angeboten werden.

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Eine Führung, in der wichtige Informationen ausschließlich verbal vermittelt werden, ist für eine gehörlose Person nicht barrierefrei zugänglich und nutzbar.

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Im Schlichtungsverfahren argumentierte die Anbieterin, dass die Gebärdensprachdolmetschkosten eine unverhältnismäßige Belastung darstellten.

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Dieses Argument konnte jedoch mit dem Verweis auf die einerseits statistisch eher geringe Anzahl gehörloser Personen in Österreich im Vergleich zu der großen Anzahl an Kundinnen und Kunden entkräftet werden.

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Die Schlichtung endete daher mit einer Einigung, wonach künftig bei entsprechender Anmeldung ein/e Gebärdensprachdolmetscher/in zur Verfügung gestellt würde.

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Schlichtung „Zustellung eines Paketes“:

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Ein Mitarbeiter eines Paketdienstes sollte einer seh- und hörbehinderten Frau eine Sendung zustellen.

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Als die Adressatin die Haustür öffnete, kam es offensichtlich bedingt durch die Anwesenheit ihres Hundes zu Irritationen.

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In weiterer Folge verweigerte der Bedienstete die Herausgabe des Pakets und entfernte sich.

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Die Betroffene eilte dem Zusteller hinterher.

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Als sie ihn beim Hauseingang einholte, teilte sie ihm ihren Namen mit und klärte ihn über ihre Behinderung auf.

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Trotz mehrmaligen Ersuchens händigte der Zusteller ihr das Paket nicht aus, sondern hinterließ einen Abholschein im Postkasten.

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Darüber hinaus äußerte er sich in diskriminierender Weise gegenüber der behinderten Frau.

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Die Betroffene wandte sich daher mittels Beschwerdeschreibens an das mit der Paketzustellung beauftragte Unternehmen, welches in einem Antwortschreiben sein Bedauern über diesen Vorfall zum Ausdruck brachte.

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Bei dem in Folge beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführten Schlichtungsverfahren nach §§ 14 ff Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz konnte der Behindertenanwalt erreichen, konnte der Behindertenanwalt erreichen, dass der Schlichtungspartner der Zahlung eines Schadenersatzes in der Höhe von Euro 720,- an die Klientin zustimmte.

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