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Diskriminierung verboten

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Diskriminierung verboten

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Das Behinderteneinstellungsgesetz verbietet die Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Behinderungen.

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Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass beispielsweise Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer trotz ausreichender Qualifizierung wegen ihrer Behinderung nicht eingestellt werden.

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Das ist nicht zulässig.

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Was Sie sich nicht gefallen lassen sollten

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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden.

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Das gilt insbesondere für die Begründung des Arbeitsverhältnisses, die Festsetzung des Entgelts, die Gewährung von Sozialleistungen, die sonstigen Arbeitsbedingungen, für Weiterbildungsmaßnahmen, für die Beförderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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Auch eine Belästigung durch Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber, Kolleginnen bzw. Kollegen oder dritte Personen im Zusammenhang mit der Behinderung ist nicht zulässig.

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Hilfe für Betroffene

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Betroffene können sich gegen Diskriminierungen wehren, indem sie sich an die Schlichtungsstelle im Sozialministeriumservice wenden.

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Das Sozialministeriumservice leitet ein Schlichtungsverfahren ein.

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Dabei versuchen geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialministeriumservice zwischen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern zu vermitteln und eine Einigung zu erzielen.

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Auch ein Mediationsverfahren ist möglich.

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Das gilt für das Schlichtungsverfahren

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Das Schlichtungsverfahren und das Mediationsverfahren sind für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kostenlos.

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Das Honorar für die Mediatorinnen und Mediatoren übernimmt der Bund.

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Das Schlichtungsverfahren kann von allen Personen beantragt werden, die sich aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert fühlen.

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Das gilt unabhängig von einem festgestellten Grad der Behinderung, der Staatsbürgerschaft und der Dauer der Beschäftigung.

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Es ist allerdings hilfreich, wenn betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Nachweis über ihre Behinderung haben z.B. einen Steuerbescheid, einen Behindertenausweis oder einen Feststellungsbescheid etc.

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Wenn es zu keiner Einigung kommt

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Wenn es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung kommt, önnen betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen.

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Das Gerichtsverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden.

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Was kann eingeklagt werden?

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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Schadenersatz oder auf Gewährung der vorenthaltenen Leistung, z.B. einer Aus- und Weiterbildungsmaßnahme.

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Zusätzlich kann auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend gemacht werden.

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Es ist jedoch nicht möglich, den Abschluss eines Arbeitsvertrages einzuklagen.

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Bei diskriminierender Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Wahlrecht zwischen Anfechtung der Beendigung oder der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

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Bevor Betroffene, die sich diskriminiert fühlen, eine Klage bei Gericht einbringen können, ist ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice durchzuführen.

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Achtung! Die Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen sind unterschiedlich und zum Teil sehr kurz.

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Bei diskriminierender Kündigung durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin: 14 Tage; bei Ablehnung einer Bewerbung: 6 Monate; etc.

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Wer diskriminiert wird, sollte daher umgehend eine Beratung durch das Sozialministeriumservice, die Arbeiterkammer oder die zuständige Fachgewerkschaft in Anspruch nehmen.

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Beratung und Unterstützung bieten weiters der Behindertenanwalt und der Österreichische Behindertenrat.

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