Diskriminierung verboten
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Diskriminierung verboten
Das Behinderteneinstellungsgesetz verbietet die Benachteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Behinderungen.
Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass beispielsweise Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer trotz ausreichender Qualifizierung wegen ihrer Behinderung nicht eingestellt werden.
Das ist nicht zulässig.
Was Sie sich nicht gefallen lassen sollten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden.
Das gilt insbesondere für die Begründung des Arbeitsverhältnisses, die Festsetzung des Entgelts, die Gewährung von Sozialleistungen, die sonstigen Arbeitsbedingungen, für Weiterbildungsmaßnahmen, für die Beförderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Auch eine Belästigung durch Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber, Kolleginnen bzw. Kollegen oder dritte Personen im Zusammenhang mit der Behinderung ist nicht zulässig.
Hilfe für Betroffene
Betroffene können sich gegen Diskriminierungen wehren, indem sie sich an die Schlichtungsstelle im Sozialministeriumservice wenden.
Das Sozialministeriumservice leitet ein Schlichtungsverfahren ein.
Dabei versuchen geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialministeriumservice zwischen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern zu vermitteln und eine Einigung zu erzielen.
Auch ein Mediationsverfahren ist möglich.
Das gilt für das Schlichtungsverfahren
Das Schlichtungsverfahren und das Mediationsverfahren sind für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kostenlos.
Das Honorar für die Mediatorinnen und Mediatoren übernimmt der Bund.
Das Schlichtungsverfahren kann von allen Personen beantragt werden, die sich aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert fühlen.
Das gilt unabhängig von einem festgestellten Grad der Behinderung, der Staatsbürgerschaft und der Dauer der Beschäftigung.
Es ist allerdings hilfreich, wenn betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Nachweis über ihre Behinderung haben z.B. einen Steuerbescheid, einen Behindertenausweis oder einen Feststellungsbescheid etc.
Wenn es zu keiner Einigung kommt
Wenn es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung kommt, önnen betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einbringen.
Das Gerichtsverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden.
Was kann eingeklagt werden?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Schadenersatz oder auf Gewährung der vorenthaltenen Leistung, z.B. einer Aus- und Weiterbildungsmaßnahme.
Zusätzlich kann auch eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend gemacht werden.
Es ist jedoch nicht möglich, den Abschluss eines Arbeitsvertrages einzuklagen.
Bei diskriminierender Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Wahlrecht zwischen Anfechtung der Beendigung oder der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
Bevor Betroffene, die sich diskriminiert fühlen, eine Klage bei Gericht einbringen können, ist ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice durchzuführen.
Achtung! Die Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen sind unterschiedlich und zum Teil sehr kurz.
Bei diskriminierender Kündigung durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin: 14 Tage; bei Ablehnung einer Bewerbung: 6 Monate; etc.
Wer diskriminiert wird, sollte daher umgehend eine Beratung durch das Sozialministeriumservice, die Arbeiterkammer oder die zuständige Fachgewerkschaft in Anspruch nehmen.
Beratung und Unterstützung bieten weiters der Behindertenanwalt und der Österreichische Behindertenrat.