Auflösung des Arbeitsverhältnisses
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Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Auch das Arbeitsverhältnis mit einem begünstigten behinderten Arbeitnehmer bzw. einer begünstigten behinderten Arbeitnehmerin kann aufgelöst werden.
Eine Kündigung nach dem 6. Monat bzw. 4. Jahr der Beschäftigung ist dann wirksam, wenn der Behindertenausschuss der beabsichtigten Kündigung zustimmt.
Das Arbeitsverhältnis kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch vorzeitig aufgelöst werden.
Das heißt, es müssen keine Fristen und Termine eingehalten werden und die Auslösung erfolgt durch eine einseitige Erklärung seitens des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin oder seitens des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin.
Eine einseitige Erklärung wäre beispielsweise eine Entlassung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin oder ein Austritt der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers.
Liegt jedoch kein wichtiger Grund vor, ist die vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin ausgesprochene Entlassung ungültig.
Dann kann der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zwischen dem Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses oder der Geltendmachung von Schadenersatz wählen.
Eine unberechtigte Entlassung kann nur beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.
Ein vorzeitiger Austritt durch den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ist möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.
Diese Lösungsart sollte niemals voreilig und immer erst nach Rücksprache mit der Arbeiterkammer oder der zuständigen Fachgewerkschaft gewählt werden.
Eine einvernehmliche Lösung erfolgt freiwillig auf Grund einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin und Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin, am besten in schriftlicher Form.