Weiterbildungsgeld
Stand: 01.01.2007
Was? Wer? Wieviel? Wie lange? Wie?
Was?
Wenn Sie mit Ihrem Dienstgeber eine Bildungskarenz oder eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge auf Grundlage des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen vereinbart haben, können Sie die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes beantragen.
Wer?
Wird eine Bildungskarenz nach § 11 AVRAG oder gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen in der Dauer von 3 bis maximal 12 Monaten vereinbart und liegen die notwendigen Anwartschaftszeiten vor (siehe Arbeitslosengeld), ist eine der Grundvoraussetzungen für den Anspruch, dass Sie nachweislich in diesem Zeitraum an einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 16 Wochenstunden oder einer vergleichbaren zeitlichen Belastung (zB Studium) teilnehmen.
Um eine Bildungskarenz vereinbaren zu können müssen Sie bereits drei Jahre bei Ihrem Dienstgeber beschäftigt gewesen sein.
Die Inanspruchnahme der Bildungskarenz kann auch in mehreren Teilen erfolgen, wobei jedoch jeder Teil mindestens 3 Monate dauern muss und alle Teile gemeinsam maximal 365 Tage (366 Tage in einem Schaltjahr) umfassen dürfen.
Eine derartige Staffelung muss jedoch bereits zu Beginn der Karenzierung bekannt gegeben werden.
Handelt es sich dagegen um eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge, ist - neben der Erfüllung der Anwartschaft - eine Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes, dass Ihr Dienstgeber nachweislich eine Ersatzarbeitskraft für diesen Zeitraum einstellt.
Diese Ersatzarbeitskraft muss vor ihrer Einstellung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben und über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden.
Die Freistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 12 (AVRAG) oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen muss mindestens für 6 Monate, kann jedoch längstens bis zu einem Jahr vereinbart werden.
Wieviel?
Die Höhe des Weiterbildungsgeldes beträgt EUR 14,53 täglich.
Das entspricht der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes.
Nach Vollendung des 45. Lebensjahres wird das Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes ausbezahlt, wenn dieses höher als der vorige Betrag ist.
Wie lange?
Das Weiterbildungsgeld kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - je nach der gesamten Dauer der vereinbarten Bildungskarenz für drei Monate bis zu maximal einem Jahr ausbezahlt werden.
Bei einer Freistellung bei Entfall der Bezüge liegt der mögliche Zeitraum des Bezuges des Weiterbildungsgelds zwischen 6 Monaten bis zu einem Jahr.
HINWEIS:
Wenn Sie während des Bezuges des Weiterbildungsgeldes auch einer anderen Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, informieren Sie sich bitte bei einem/r unserer BeraterInnen über die zulässigen Einkommens- bzw. Umsatzgrenzen.
Werden diese überschritten, besteht kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
Wie?
Bitte beachten Sie: Sie können das Weiterbildungsgeld nur mittels persönlicher Vorsprache beim AMS beantragen.
Die Beantragung (= Geltendmachung des Anspruches) ist nur bei Ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle möglich.
Versäumen Sie auch keinesfalls Fristen für die Einbringung des Antrags, die Ihnen von Ihrem/r AMS-BeraterIn genannt werden.
Verständigen Sie daher rechtzeitig Ihre regionale Geschäftsstelle, wenn Sie den Antrag nicht termingerecht abgeben können.
Wenn Sie solche Fristen ohne triftigen Grund versäumen, kann das Weiterbildungsgeld frühestens ab dem Tag zuerkannt werden, an dem Sie den Antrag tatsächlich eingebracht haben.
Das Formular für die Bestätigung des Abschlusses der Bildungskarenz bzw. der Freistellung gegen Entfall der Bezüge können Sie unter Download & Formulare herunterladen.
Bitte bringen Sie dieses nach Möglichkeit bereits bei der Beantragung mit und lassen Sie es zuvor von Ihrem Dienstgeber ausfüllen und unterschreiben.