Wichtiges für LeistungsbezieherInnen
Stand: 01.01.2007
Selbstkündigung Zumutbare Beschäftigungen Kontrollmeldeversäumnis
Selbstkündigung
Wenn Sie Ihr Dienstverhältnis freiwillig lösen oder dieses infolge Ihres Verschuldens beendet worden ist, erhalten Sie für 4 Wochen ab Ende des Dienstverhältnisses kein Arbeitslosengeld / keine Notstandshilfe.
Die Ihnen zuzuerkennende Bezugsdauer verkürzt sich dadurch jedoch nicht, es verschiebt sich lediglich der erste Tag des Bezuges um 4 Wochen.
Wenn Sie allerdings berücksichtigungswürdige Gründe für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses nennen können, besteht die Möglichkeit diese Sperre teilweise oder zur Gänze nachzusehen.
Zur Sicherstellung eines durchgehenden Krankenversicherungsschutzes empfehlen wir Ihnen, jedenfalls unmittelbar nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei Ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen.
Zumutbare Beschäftigungen – Folgen der Nichtannahme
Während des Bezugs einer Geldleistung zur Überbrückung von Arbeitslosigkeit (zB Arbeitslosengeld etc.) müssen Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und „arbeitswillig“ sein.
Dies beinhaltet die Bereitschaft:
eine durch das Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen
oder sich zum Zweck beruflicher Ausbildung nach- und umschulen zu lassen,
oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit Ihnen das nach Ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Unter „zumutbaren Beschäftigungen“ sind solche zu verstehen, die Ihren körperlichen Fähigkeiten entsprechen,
Ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden
und die Wahrnehmung Ihrer gesetzlichen Betreuungspflichten ermöglichen, wobei Sie jedoch in jedem Fall für eine Beschäftigung im Ausmaß von 16 Wochenstunden zur Verfügung stehen müssen.
Für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung ist ebenfalls ausschlaggebend, dass diese in angemessener Zeit erreichbar ist.
Darunter ist im Regelfall zu verstehen, dass die tägliche Wegzeit insgesamt höchstens rund ein Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit beträgt.
Bei einer Vollzeitbeschäftigung sind jedenfalls aber 2 Stunden, bei Teilzeitarbeit von mindestens 20 Wochenstunden jedenfalls 1,5 Stunden als zumutbare Wegzeiten anzusehen.
Diese Wegzeiten können nur unter besonderen Umständen (zB besonders günstige Arbeitsbedingungen oder Anreise aus einer Pendlerregion) überschritten werden.
Falls eine entsprechende Unterkunft vom Dienstgeber bereitgestellt wird, sind Stellen auch dann zumutbar, wenn eine tägliche Rückkehr nach Hause nicht möglich ist.
In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Vermittlung außerhalb des bisherigen Tätigkeitsbereichs nur dann zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwert wird.
Die Entlohnung einer angebotenen Beschäftigung muss mindestens dem jeweiligen Kollektivvertrag entsprechen.
Während Sie Arbeitslosengeld beziehen, muss sich die angebotene Entlohnung im Falle einer Vermittlung in einen anderen Beruf oder auf eine Teilzeitbeschäftigung zusätzlich auch an Ihren vorhergehenden Verdiensten orientieren.
In einem solchen Fall gilt die vorgeschlagene Stelle nur dann als zumutbar, wenn die angebotene Entlohnung in den ersten 120 Tagen des Arbeitslosengeldbezuges mindestens 80 % oder - vom 121. Tag bis zum Ende des Arbeitslosengeldanspruches - mindestens 75% des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt.
Und bitte beachten Sie: Auch wenn Sie eine Einstellungsvereinbarung für die Zukunft vorweisen können, ist zwischenzeitlich die Vermittlung auf eine andere offene Stelle zulässig.
Wenn Sie sich weigern eine solche zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Aufnahme der Beschäftigung an einem von Ihnen gesetzten Verhalten scheitert, das darauf abzielt, dass der Dienstgeber Sie nicht einstellt, erhalten Sie für 6 Wochen - im Wiederholungsfall bis zum Erwerb eines neuen Arbeitslosengeldanspruchs für 8 Wochen - keine Leistung.
Gleichzeitig verringert sich die Ihnen zuerkannte Bezugsdauer um diese 6 bzw 8 Wochen.
Wenn Sie allerdings berücksichtigungswürdige Gründe für Ihre Vorgangsweise nennen können, besteht die Möglichkeit, den Bezugsausschluss teilweise oder zur Gänze nachzusehen.
Gleiches gilt für die Nichtteilnahme an Schulungen bzw wenn Sie den Erfolg von Schulungsmaßnahmen vereiteln.
Kontrollmeldeversäumnis
Versäumen Sie eine vom Arbeitsmarktservice vorgeschriebene Kontrollmeldung ohne triftigen Grund, wird der Leistungsbezug ab diesem Tag bis zu Ihrer persönlichen Wiedermeldung eingestellt.
Liegt kein triftiger Grund für das Kontrollmeldeversäumnis vor und erfolgt Ihre persönliche Wiedermeldung innerhalb von 62 Tagen ab dem Kontrollmeldeversäumnis, verkürzt sich die Ihnen zuerkannte Bezugsdauer um die Anzahl der Tage zwischen versäumter Kontrollmeldung und der Wiedermeldung.
Erfolgt jedoch Ihre Wiedermeldung nach Verstreichen von mehr als 62 Tagen, verkürzt sich die Ihnen zuerkannte Bezugsdauer der Leistung jedenfalls um 62 Tage.
Darüber hinaus kann Ihnen der Leistungsanspruch erst wieder frühestens mit dem Tag der persönlichen Beantragung angewiesen werden.