Arbeitslosengeld
Stand: 01.01.2007
Was? Wer? Wieviel? Wie lange? Wie? Womit?
Was?
Das Arbeitslosengeld dient zur Existenzsicherung für die Zeit der Arbeitsuche.
Wer?
Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich jede Person, die unter anderem die Voraussetzungen der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitslosigkeit erfüllt.
Darüber hinaus muss man der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen - also eine Beschäftigung aufnehmen bzw. ausüben können und dürfen.
Der gleichzeitige Bezug von Kinderbetreuungsgeld und Arbeitslosengeld ist grundsätzlich möglich.
Hier besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen.
Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (zB im Rahmen von Einrichtungen, wie Kinderkrippen und Kindergärten oder von einer Tagesmutter) betreut wird.
Anspruchsvoraussetzung ist ebenfalls, dass eine gewisse Mindestdauer arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachgewiesen werden kann und und die Bezugsdauer nicht erschöpft ist.
Die Mindestbeschäftigungsdauer für den Erwerb eines Anspruches beträgt:
- bei erstmaliger Inanspruchnahme einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 52 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Geltendmachung des Anspruches,
- bei weiteren Inanspruchnahmen des Arbeitslosengeldes 28 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres vor der Geltendmachung des Anspruches.
Wird das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, genügt auch bei erstmaliger Geltendmachung des Anspruchs das Vorliegen von 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate, um den Anspruch zu begründen.
Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, daß das Arbeitsmarktservice dieser Person auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmitteln binnen 4 Wochen weder eine Arbeitsaufnahme noch den Eintritt in eine geeignete arbeitsmarktpolitische Maßnahme ermöglicht.
Wieviel?
Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und möglichen Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
Der Grundbetrag richtet sich bei Geltendmachung von 1. Jänner bis 30. Juni des jeweiligen Jahres nach der beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt des vorletzten Jahres.
Wenn Sie zwischen 1. Juli und 31. Dezember des jeweiligen Jahres Arbeitslosengeld beantragen, richtet sich der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes nach der Jahresbeitragsgrundlage des letzten Kalenderjahres.
Liegen keine Jahresbeitragsgrundlagen des letzten bzw. vorletzten Kalenderjahres vor, so ist die letzte vorliegende Jahresbeitragsgrundlage eines vorhergehenden Kalenderjahres heranzuziehen.
Sind noch keine Jahresbeitragsgrundlagen von Ihnen vorhanden, so richtet sich die Festsetzung der Höhe des Grundbetrages nach dem Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung.
Diese Bruttobemessungsgrundlage ist in einen Nettowert umzurechnen.
Abgezogen werden dabei die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die Einkommenssteuer (unter Berücksichtigung nicht antragspflichtiger Freibeträge).
Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebührt ein Tagsatz in der Höhe von 55 % so ermittelten täglichen Nettoeinkommens.
Zusätzlich gebühren Familienzuschläge für Angehörige, zu deren Unterhalt Sie wesentlich beitragen.
Für den/die EhepartnerIn gebührt der Familienzuschlag nur dann, wenn auch für minderjährige Kinder ein Familienzuschlag zusteht.
Mit minderjährigen Kindern gleichgestellt sind in diesem Zusammenhang auch volljährige Kinder, für die Familienbeihilfe wegen Behinderung bezogen wird.
Grundsätzlich gebühren Familienzuschläge nur für Angehörige, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, wenn nicht zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge etwas anderes bestimmen.
Durch den Ergänzungsbetrag wird das Arbeitslosengeld (Grundbetrag und Familienzuschläge) jedenfalls auf die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes aufgestockt (siehe "Maßgebende Werte in der Arbeitslosenversicherung").
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass durch diese Erhöhung der Leistung
Arbeitslose, denen kein Familienzuschlag zusteht, nicht mehr erhalten als maximal 60% des täglichen Nettoeinkommens laut Bemessungsgrundlage bzw. Arbeitslose, denen Familienzuschläge zuzuerkennen sind nicht mehr erhalten als 80% des täglichen Nettoeinkommens laut Bemessungsgrundlage.
Wie lange?
Das Arbeitslosengeld wird grundsätzlich für 20 Wochen zuerkannt.
Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn in den letzten 5 Jahren arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 156 Wochen vorliegen.
Diese Dauer erhöht sich, wenn Sie zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
- das 40. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 10 Jahre 312 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, auf 39 Wochen.
- das 50. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 15 Jahre 468 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, auf 52 Wochen.
Besuchen Sie eine Schulungsmaßnahme im Rahmen einer Arbeitsstiftung, verlängert sich die Bezugsdauer um maximal 3 bzw. 4 Jahre.
Wie?
Bitte beachten Sie: Sie können das Arbeitslosengeld nur mittels persönlicher Vorsprache beim AMS beantragen.
Wenn Sie sich noch vor Eintritt Ihrer Arbeitslosigkeit bei uns zur Stellensuche anmelden, muss Ihre persönliche Vorsprache zur Beantragung des Arbeitslosengeldes nicht sofort nach Ende Ihres Dienstverhältnisses erfolgen.
Das heißt, dass es in diesem Fall für die frühestmögliche Zuerkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ausreichend ist, wenn Sie bis spätestens 7 Tage nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bei Ihrer zuständigen Geschäftsstelle persönlich vorsprechen.
Gleichzeitig können Sie so Lücken in der Kranken- und Pensionsversicherung verhindern.
Die Meldung zur Stellensuche kann telefonisch, postalisch, per Fax oder mittels unseres "Next-Job" online Services erfolgen. Nach Erhalt Ihrer Meldung setzen wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung.
Nach Erhalt Ihrer Meldung setzen wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung.
Wenn Sie uns jedoch vor Eintritt der Arbeitslosigkeit keine Meldung zur Stellensuche übermittelt haben, muss Ihre persönliche Vorsprache zur Beantragung des Arbeitslosengeldes spätestens am 1. Tag Ihrer Arbeitslosigkeit bei der regionalen Geschäftsstelle erfolgen.
Versäumen Sie auch keinesfalls die Rückgabefrist, die Ihnen von Ihrem/r AMS BeraterIn genannt wird und beachten Sie, dass hier keine Zahlungen für Zeiträume vor Ihrer persönlichen Beantragung der Geldleistung erfolgen können.
Über die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erhalten Sie eine Mitteilung, bei Ablehnung Ihres Antrags einen Bescheid.
Womit?
Bitte bringen Sie bei Ihrer persönlichen Vorsprache beim AMS zum Nachweis Ihrer Angaben die Dokumente mit, die Ihnen bei der Beantragung auf Seite 6 des bundeseinheitlichen Antragsformulars bekannt gegeben werden.