Geschäftsordnung des Steiermärkischen Monitoring-Ausschusses
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Geschäftsordnung des Steiermärkischen Monitoring-Ausschusses
Unabhängiger Steiermärkischer Monitoring-Ausschuss zur Überwachung der Umsetzung und Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Beschlussdatum: 31.03.2016
I) Auf Grundlage von § 53 des Steiermärkischen Behindertengesetzes (StBHG, Landesgesetzblatt Nr. 26/2004 in der Fassung des Landesgesetzblattes Nr. 94/2014)
II) zur Überwachung der Umsetzung und Einhaltung der UN-Behindertenrechtskonvention in Angelegenheiten der Landesvollziehung (ratifiziert durch Bundesgesetzblatt 3 Nr. 155/2008) gemäß Artikel 33 Absatz 2 und 3 der UN-Behindertenrechtskonvention
III) im Sinne der Pariser Prinzipien (Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 48/134 samt Anhang) und der dort verankerten Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die unabhängige Überwachung von Menschenrechten, deren Schutz und Förderung,
IV) basierend auf den allgemeinen Grundsätzen: Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, Gleichstellung und Nicht-Diskriminierung, Inklusion, volle und wirksame gesellschaftliche Teilhabe, Achtung der Verschiedenheit von Menschen, Chancengleichheit, Barrierefreiheit und Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie der Förderung von Kindern mit Behinderungen (Art. 3 UN-Behindertenrechtskonvention) gibt sich der Steiermärkische Monitoring-Ausschuss folgende Geschäftsordnung:
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