Diskriminierungsschutz in der Arbeitswelt
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Diskriminierungsschutz in der Arbeitswelt
Der Diskriminierungsschutz ist in Österreich in der Bundesverfassung verankert.
Niemand darf auf Grund einer Behinderung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderung gelten die Bestimmungen über das Diskriminierungsverbot des Behinderteneinstellungsgesetzes.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihrer Behinderung nicht benachteiligen.
Das gilt insbesondere:
- bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses
- bei der Festsetzung des Entgelts
- bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
- bei der Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
- beim beruflichen Aufstieg
- bei den sonstigen Arbeitsbedingungen
- oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Werden diese Rechte nicht gewährt, kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Beseitigung der Diskriminierung oder die Gewährung von Schadenersatz verlangen.
Bevor man Klage vor Gericht einbringt, muss ein Schlichtungsverfahren beim Bundessozialamt durchgeführt werden.
Personenkreis
Menschen mit Behinderungen werden vor Diskriminierung geschützt.
Wichtig ist, dass die Behinderung nicht nur eine vorübergehende ist.
Es gibt unterschiedliche Behinderungen:
- körperliche
- kognitive Behinderung
- eine Sinnesbehinderung
- oder eine psychische Beeinträchtigung
Es muss glaubhaft sein, dass die Person aufgrund ihrer Behinderung schlechter behandelt wird als eine Person ohne Behinderung.
Ein bestimmter Grad der Behinderung sowie eine bestimmte Staatsbürgerschaft sind nicht erforderlich.
Es sind auch Menschen vor Diskriminierung geschützt, die in einem Naheverhältnis zu einem Menschen mit Behinderung stehen und wegen dessen Behinderung diskriminiert werden.
Dasselbe gilt für Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen.
Geltungsbereich
Der Diskriminierungsschutz umfasst alle Arbeits-, Lehr- und Ausbildungsverhältnisse in der Privatwirtschaft und darüber hinaus alle öffentlich-rechtlichen Dienst- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund.
Unter den Diskriminierungsschutz fallen auch Beschäftigungsverhältnisse von arbeitnehmerähnlichen Personen (wie z.B. freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer oder Werkvertragsnehmerinnen und Werkvertragsnehmer mit nur einer Auftraggeberin oder einem Auftraggeber) und Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter.
Niemand darf auf Grund einer Behinderung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
- Unmittelbare Diskriminierung heißt, dass jemand in einer vergleichbaren Situation schlechter behandelt wird, behandelt wurde oder behandelt werden könnte als eine andere Person.
- Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn Menschen mit Behinderung durch Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder die Gestaltung von Lebensbereichen (z. B. bauliche Barrieren) benachteiligt werden können. Ausnahme: wenn dies durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind, liegt keine Diskriminierung vor.
Von Diskriminierung spricht man auch, wenn eine Person zu einer Diskriminierung angewiesen wird oder bei Belästigung aufgrund einer Behinderung.
Unterschied Ungleichbehandlung und Diskriminierung:
Hier liegt keine Diskriminierung, sondern eine Ungleichbehandlung vor:
Jemand wird aufgrund eines Merkmals, das im Zusammenhang mit seiner Behinderung steht, ungleich behandelt.
Dieses Merkmal ist für die berufliche Tätigkeit wesentlich und entscheidend.
Die dabei gestellten Anforderungen müssen rechtmäßig und angemessen sein.
Beispiele
1. Der Vertrag eines Profi-Fußballers wird wegen seiner dauernden schweren Gehbehinderung gelöst. In diesem Fall ist die Fähigkeit, schnell zu laufen, eine Anforderung des Arbeitsvertrags. Es handelt sich also nicht um eine Diskriminierung.
2. Einem Rollstuhlfahrer wird der Job eines Handelsvertreters für Sportartikel verweigert. Die Begründung: für eine derartige Position erwartet man sich ein Image von Sportlichkeit. Das ist ein Fall von Diskriminierung. Es handelt sich um Imagefragen, keine rechtmäßigen und angemessenen Anforderungen.
Unverhältnismäßige Belastungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit sind im Rahmen einer Zumutbarkeitsprüfung zu sehen.
Wenn es unzumutbar ist, die bestmögliche Maßnahme zu setzen, dann sollte der Arbeitgeber sozusagen die nächstbeste Variante wählen.
Im Rahmen des gesetzlich Erlaubten werden hier der Fantasie zur Problemlösung keine Grenzen gesetzt.