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Diskriminierungsschutz in der Arbeitswelt

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Diskriminierungsschutz in der Arbeitswelt

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Der Diskriminierungsschutz ist in Österreich in der Bundesverfassung verankert.

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Niemand darf auf Grund einer Behinderung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.

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Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Behinderung gelten die Bestimmungen über das Diskriminierungsverbot des Behinderteneinstellungsgesetzes.

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Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihrer Behinderung nicht benachteiligen.

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Das gilt insbesondere:

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  • bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses
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  • bei der Festsetzung des Entgelts
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  • bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
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  • bei der Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
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  • beim beruflichen Aufstieg
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  • bei den sonstigen Arbeitsbedingungen
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  • oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Werden diese Rechte nicht gewährt, kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Beseitigung der Diskriminierung oder die Gewährung von Schadenersatz verlangen.

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Bevor man Klage vor Gericht einbringt, muss ein Schlichtungsverfahren beim Bundessozialamt durchgeführt werden.

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Personenkreis

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Menschen mit Behinderungen werden vor Diskriminierung geschützt.

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Wichtig ist, dass die Behinderung nicht nur eine vorübergehende ist.

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Es gibt unterschiedliche Behinderungen:

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  • körperliche
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  • kognitive Behinderung
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  • eine Sinnesbehinderung
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  • oder eine psychische Beeinträchtigung
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Es muss glaubhaft sein, dass die Person aufgrund ihrer Behinderung schlechter behandelt wird als eine Person ohne Behinderung.

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Ein bestimmter Grad der Behinderung sowie eine bestimmte Staatsbürgerschaft sind nicht erforderlich.

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Es sind auch Menschen vor Diskriminierung geschützt, die in einem Naheverhältnis zu einem Menschen mit Behinderung stehen und wegen dessen Behinderung diskriminiert werden.

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Dasselbe gilt für Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen.

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Geltungsbereich

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Der Diskriminierungsschutz umfasst alle Arbeits-, Lehr- und Ausbildungsverhältnisse in der Privatwirtschaft und darüber hinaus alle öffentlich-rechtlichen Dienst- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund.

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Unter den Diskriminierungsschutz fallen auch Beschäftigungsverhältnisse von arbeitnehmerähnlichen Personen (wie z.B. freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer oder Werkvertragsnehmerinnen und Werkvertragsnehmer mit nur einer Auftraggeberin oder einem Auftraggeber) und Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter.

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Niemand darf auf Grund einer Behinderung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.

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  • Unmittelbare Diskriminierung heißt, dass jemand in einer vergleichbaren Situation schlechter behandelt wird, behandelt wurde oder behandelt werden könnte als eine andere Person.
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  • Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn Menschen mit Behinderung durch Vorschriften, Kriterien, Verfahren oder die Gestaltung von Lebensbereichen (z. B. bauliche Barrieren) benachteiligt werden können. Ausnahme: wenn dies durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind, liegt keine Diskriminierung vor.
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Von Diskriminierung spricht man auch, wenn eine Person zu einer Diskriminierung angewiesen wird oder bei Belästigung aufgrund einer Behinderung.

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Unterschied Ungleichbehandlung und Diskriminierung:

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Hier liegt keine Diskriminierung, sondern eine Ungleichbehandlung vor:

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Jemand wird aufgrund eines Merkmals, das im Zusammenhang mit seiner Behinderung steht, ungleich behandelt.

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Dieses Merkmal ist für die berufliche Tätigkeit wesentlich und entscheidend.

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Die dabei gestellten Anforderungen müssen rechtmäßig und angemessen sein.

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Beispiele

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1. Der Vertrag eines Profi-Fußballers wird wegen seiner dauernden schweren Gehbehinderung gelöst. In diesem Fall ist die Fähigkeit, schnell zu laufen, eine Anforderung des Arbeitsvertrags. Es handelt sich also nicht um eine Diskriminierung.

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2. Einem Rollstuhlfahrer wird der Job eines Handelsvertreters für Sportartikel verweigert. Die Begründung: für eine derartige Position erwartet man sich ein Image von Sportlichkeit. Das ist ein Fall von Diskriminierung. Es handelt sich um Imagefragen, keine rechtmäßigen und angemessenen Anforderungen.

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Unverhältnismäßige Belastungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

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Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit sind im Rahmen einer Zumutbarkeitsprüfung zu sehen.

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Wenn es unzumutbar ist, die bestmögliche Maßnahme zu setzen, dann sollte der Arbeitgeber sozusagen die nächstbeste Variante wählen.

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Im Rahmen des gesetzlich Erlaubten werden hier der Fantasie zur Problemlösung keine Grenzen gesetzt.

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